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# 89. Verordnung:Höhe der Beiträge der Gemeinden und des Landes für den allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst – 2021

89. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 24. August 2020 über die Höhe der Beiträge der Gemeinden und des Landes für den allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst im Jahr 2021

> Auf Grund des § 4 Abs 5 des Salzburger Rettungsgesetzes, LGBl Nr 78/1981, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Beiträge der Gemeinden und des Landes für den allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst (§ 4 Abs 1 und 3 des Salzburger Rettungsgesetzes) werden für das Jahr 2021 wie folgt festgesetzt:

5,39 € je Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde;

7,08 € je Einwohnerin oder Einwohner des Landes.