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# 94. Verordnung:Fraham-Aag-Zellhof – Europaschutzgebietsverordnung

94. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. September 2020, mit der ein Teil des Naturschutzgebietes Trumerseen zum Europaschutzgebiet erklärt wird (Fraham-Aag-Zellhof – Europaschutzgebietsverordnung)

> Aufgrund der §§ 19 und 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:

### Erklärung zum Schutzgebiet und Grenzziehung {#prov_erklarung_zum_schutzgebiet_und_grenzziehung}

### § 1 {#par_1}

(1) Ein Teil des Naturschutzgebietes Trumerseen wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Fraham-Aag-Zellhof“.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.

### Schutzzweck {#prov_schutzzweck}

### § 2 {#par_2}

Diese Verordnung dient der Erhaltung des Gebietes als Lebensraum für

### Schutzbestimmungen {#prov_schutzbestimmungen}

### § 3 {#par_3}

Im Schutzgebiet findet § 3 der Trumerseen-Naturschutzgebiets-Verordnung mit den Maßgaben Anwendung, dass

### Ausnahmebewilligungen {#prov_ausnahmebewilligungen}

### § 4 {#par_4}

Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.

### Kennzeichnung des Schutzgebietes {#prov_kennzeichnung_des_schutzgebietes}

### § 5 {#par_5}

Die Kennzeichnung des Europaschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Fraham-Aag-Zellhof“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

### Hinweis auf Strafbestimmungen {#prov_hinweis_auf_strafbestimmungen}

### § 6 {#par_6}

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Europaschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

### Umsetzungshinweis {#prov_umsetzungshinweis}

### § 7 {#par_7}

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43 EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992 in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

### § 8 {#par_8}

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2020 in Kraft.