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# 107. Verordnung:Wohnbauförderungsverordnung 2015; Änderung

107. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. Oktober 2020, mit der die Wohnbauförderungsverordnung 2015 geändert wird

> Auf Grund der §§ 23 Abs 4, 26 Abs 2, 27 Abs 3 und 35 Abs 3 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 2015, LGBl Nr 23, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Wohnbauförderungsverordnung 2015 (WFV 2015), LGBl Nr 29, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 79/2020 wird geändert wie folgt:

1. Im § 10 werden folgenden Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Abs 3 werden geändert:

1.1.1. In der Z 1 wird der Betrag „4.200 €“ durch den Betrag „5.040 €“ ersetzt.

1.1.2. In der Z 2 wird der Betrag „3.900 €“ durch den Betrag „4.680 €“ ersetzt.

1.1.3. In der Z 3 werden die Wortfolge „des Flachgaus und Tennengaus“ durch die Wortfolge „des Flachgaus, Tennengaus, Pongaus und Pinzgaus“ und der Betrag „3.700 €“ durch den Betrag „4.440 €“ ersetzt.

1.1.4. In der Z 4 werden die Wortfolge „sonstigen Gemeinden des Pinzgaus, Pongaus und Lungaus“ durch die Wortfolge „Gemeinden des Lungaus“ und der Betrag „3.400 €“ durch den Betrag „4.080 €“ ersetzt.

1.2. Im Abs 4 werden geändert:

1.2.1 Im Einleitungssatz des zweiten Satzes wird nach der Wortfolge „gemäß der Anlage B“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „wobei Zuschlagspunkte gemäß der Anlage B Abs 1 um den Faktor 1,5 zu vervielfachen sind“ eingefügt.

1.2.2. In der Z 1 werden in der Tabelle der Betrag „400 €“ durch den Betrag „600 €“, der Betrag „500 €“ durch den Betrag „750 €“ und der Betrag „520 €“ durch den Betrag „780 €“ ersetzt.

1.2.3. In der Z 2 werden in der Tabelle der Betrag „300 €“ durch den Betrag „450 €“, der Betrag „350 €“ durch den Betrag „525 €“, der Betrag „400 €“ durch den Betrag „600 €“ und der Betrag „450 €“ durch den Betrag „675 €“ ersetzt.

1.3. Abs 5 entfällt und erhält der bisherige Abs 5a die Absatzbezeichnung „(5)“.

2. Im § 15 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Abs 2 werden geändert:

2.1.1 In der Z 3 wird die Wortfolge „des Flachgaus und Tennengaus“ durch die Wortfolge „des Flachgaus, Tennengaus, Pongaus und Pinzgaus“ ersetzt.

2.1.2. In der Z 4 wird die Wortfolge „sonstigen Gemeinden des Pinzgaus, Pongaus und Lungaus“ durch die Wortfolge „Gemeinden des Lungaus“ ersetzt.

2.2. Im Abs 3 werden geändert:

2.2.1 In der Z 3 wird die Wortfolge „des Flachgaus und Tennengaus“ durch die Wortfolge „des Flachgaus, Tennengaus, Pongaus und Pinzgaus“ ersetzt.

2.2.2. In der Z 4 wird die Wortfolge „sonstigen Gemeinden des Pinzgaus, Pongaus und Lungaus“ durch die Wortfolge „Gemeinden des Lungaus“ ersetzt.

3. Im § 17 werden folgenden Änderungen vorgenommen:

3.1. Im Abs 1 wird der Betrag „625 €“ durch den Betrag „900 €“ ersetzt.

3.2. Im Abs 4 wird die Wortfolge „gemäß Anlage B Abs 1, 2 und 3 in Höhe von 5 €“ durch die Wortfolge „gemäß Anlage B Abs 1 in Höhe von 12,50 € und für Maßnahmen gemäß Anlage B Abs 2 und 3 in Höhe von 7,50 €, und zwar jeweils“ ersetzt.

3.3 Im Abs 5 entfällt der erste Satz.

4. Im § 26a Abs 2 werden in der Tabelle die Wortfolge „des Flachgaus und Tennengaus“ durch die Wortfolge „des Flachgaus, Tennengaus, Pongaus und Pinzgaus“ und die Wortfolge „sonstigen Gemeinden des Pinzgaus, Pongaus und Lungaus“ durch die Wortfolge „Gemeinden des Lungaus“ ersetzt.

5. Im § 37 wird angefügt:

„(18) § 10 Abs 4 und 5 sowie § 17 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 107/2020 treten mit 1. November 2020 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige bzw nach diesem Zeitpunkt eingereichte Förderungsansuchen sind diese Bestimmungen wie folgt anzuwenden:

(19) Die §§ 10 Abs 3, 15 Abs 2 und 3 sowie § 26a Abs 2 und die Anlage C in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 107/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige bzw nach diesem Zeitpunkt eingereichte Förderungsansuchen sind diese Bestimmungen wie folgt anzuwenden:

6. Die Anlage C lautet:

### „Anlage C {#prov_anlage_c}

#### Änderung des Zuschussgrundbetrages bei Kaufpreisüberschreitung für Wohnungen im Eigentum

Kaufpreis je m² Wohnnutzfläche und Region

Zuschussgrundbetrag bezogen auf den Ausgangswert in %

Stadt Salzburg in €

Orte gemäß § 10 Abs 3 Z 2 in €

Sonstige Gemeinden des Flachgaus,

Tennengaus, Pongaus und Pinzgaus in €

Gemeinden des Lungaus in €

100,00

5.040,00

4.680,00

4.440,00

4.080,00

96,875

5.103,00

4.738,50

4.495,50

4.131,00

93,750

5.166,00

4.797,00

4.551,00

4.182,00

90,625

5.229,00

4.855,50

4.606,50

4.233,00

87,500

5.292,00

4.914,00

4.662,00

4.284,00

84,375

5.355,00

4.972,50

4.717,50

4.335,00

81,250

5.418,00

5.031,00

4.773,00

4.386,00

78,125

5.481,00

5.089,50

4.828,50

4.437,00

75,000

5.544,00

5.148,00

4.884,00

4.488,00

71,875

5.607,00

5.206,50

4.939,50

4.539,00

68,750

5.670,00

5.265,00

4.995,00

4.590,00

65,625

5.733,00

5.323,50

5.050,50

4.641,00

62,500

5.796,00

5.382,00

5.106,00

4.692,00

59,375

5.859,00

5.440,50

5.161,50

4.743,00

56,250

5.922,00

5.499,00

5.217,00

4.794,00

53,125

5.985,00

5.557,50

5.272,50

4.845,00

50,000

6.048,00

5.616,00

5.328,00

4.896,00

46,875

6.111,00

5.674,50

5.383,50

4.947,00

43,750

6.174,00

5.733,00

5.439,00

4.998,00

40,625

6.237,00

5.791,50

5.494,50

5.049,00

37,500

6.300,00

5.850,00

5.550,00

5.100,00

34,375

6.363,00

5.908,50

5.605,50

5.151,00

31,250

6.426,00

5.967,00

5.661,00

5.202,00

28,125

6.489,00

6.025,50

5.716,50

5.253,00

25,000

6.552,00

6.084,00

5.772,00

5.304,00

21,875

6.615,00

6.142,50

5.827,50

5.355,00

18,750

6.678,00

6.201,00

5.883,00

5.406,00

15,625

6.741,00

6.259,50

5.938,50

5.457,00

12,500

6.804,00

6.318,00

5.994,00

5.508,00

9,375

6.867,00

6.376,50

6.049,50

5.559,00

6,250

6.930,00

6.435,00

6.105,00

5.610,00

3,125

6.993,00

6.493,50

6.160,50

5.661,00

0,000

6.993,00

6.493,50

6.160,50

5.661,00

“