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# 110. Verordnung:Änderung der COVID-19-Landwirtschaftlichen Schulverordnung 2020/21; Erlassung der 2. COVID-19-SchulampelphasenVO für Landwirtschaftsschulen

110. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. November 2020, mit der die COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung 2020/21 geändert und die Verordnung über die Anwendung von Abschnitten der COVID-19-Landwirtschaftlichen Schulverordnung 2020/21 (2. COVID-19-SchulampelphasenVO für Landwirtschaftsschulen) erlassen wird

#### Artikel I

> Auf Grund des § 133b des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018, LGBl Nr 53, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung 2020/21, LGBl Nr 100/2020, wird geändert wie folgt:

1. In den §§ 9 Abs 4, 17 Abs 1, 23 Abs 1 und 31 wird nach der Wortfolge „den Mund- und Nasenbereich abdeckende“ die Wortfolge „und eng anliegende“ eingefügt.

2. In den §§ 14 Abs 2, 17 Abs 2, 18 Abs 2 und 4, 23 Abs 2 sowie 26 Abs 2 und 4 wird nach der Wortfolge „den Mund- und Nasenbereich abdeckenden“ die Wortfolge „und eng anliegenden“ eingefügt.

3. Im § 30 wird angefügt:

„(3) Abweichend von Abs 1 kann die Schulleitung für Schulstufen, Klassen oder Gruppen an den Schulen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht anordnen.“

4. Im § 37 wird angefügt:

„(3) Die §§ 9 Abs 4, 14 Abs 2, 17, 18 Abs 2 und 4, 23, 26 Abs 2 und 4, 30 und 31 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 110/2020 treten mit 17. November 2020 in Kraft.“

#### Artikel II

> Auf Grund des § 133b des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018, LGBl Nr 53, in Verbindung mit § 13 Abs 1 der COVID-19-Landwirtschaftlichen Schulverordnung 2020/21, LGBl Nr 100/2020, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

### Abweichende Anwendung von Ampelphasen {#prov_abweichende_anwendung_von_ampelphasen}

### § 1 {#par_1}

Abweichend von § 13 Abs 1 der COVID-19-Landwirtschaftlichen Schulverordnung 2020/21 wird für folgende landwirtschaftliche Schulen die Anwendung des 4. Abschnittes des 2. Hauptstückes der genannten Verordnung (Ampelphase „Rot“) angeordnet:

### In- und Außerkrafttreten {#prov_in_und_au_erkrafttreten}

### § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit 17. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 6. Dezember 2020 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die 1. COVID-19-SchulampelphasenVO für Landwirtschaftsschulen, LGBl Nr 109/2020, außer Kraft.