/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20201117_112/image001.jpg

# 112. Gesetz:Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000; Änderung

112. Gesetz vom 11. November 2020, mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 30/2020, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 64 betreffenden Zeile eingefügt:

2. Nach § 64 wird eingefügt:

### „Ambulanz-Nebengebühr {#prov_ambulanz_nebengebuhr}

### § 64a {#par_64a}

Ärzte im Landesdienst, die der SALK zugewiesen sind, erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen monatlich eine pauschalierte Nebengebühr:

3. Im § 99 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Die Abs 10 und 11 lauten:

„(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2019 treten in Kraft:

(11) § 62 Abs 1 lit d in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

3.2. Nach Abs 12 wird angefügt:

„(13) § 64a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 112/2020 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Im Zeitraum vom 1. Jänner 1997 bis zum 31. Dezember 2020 gilt die Verpflichtung des Dienstgebers zur Leistung der gemäß § 64a zustehenden Nebengebühr als durch die Leistung jener Zuwendungen erfüllt, die im Rahmen der Sondergebührenabrechnung als „Ambulanzpauschale“ bezeichnet wurden. Die Landesregierung bzw die Geschäftsführung der SALK ist als Dienstgebervertreter ermächtigt, Zahlungen im Umfang der Ambulanzpauschale an die Bediensteten zu leisten. Die erstmalige Auszahlung als Nebengebühr erfolgt mit 1. Jänner 2021.“