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# 118. Verordnung:Objektivierungsverordnung 2017; Änderung

118. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. Dezember 2020, mit der die Objektivierungsverordnung 2017 geändert wird

> Auf Grund der §§ 3 bis 6 und 8 bis 11 des Salzburger Objektivierungsgesetzes 2017 – S.OG, LGBl Nr 54, wird verordnet:

> Die Objektivierungsverordnung 2017, LGBl Nr 67, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 103, wird geändert wie folgt:

1. Im § 3 Abs 5 lautet der Einleitungssatz: „Die oder der Vorsitzende der Vorschlagskommission hat einen Bestellungsvorschlag (§ 4) und zusätzlich für jede Bewerberin bzw für jeden Bewerber ein Vorschlagsprotokoll mit zumindest folgenden Angaben zu verfassen:“

2. § 5 lautet:

### „Zusammensetzung der Auswahlkommission {#prov_zusammensetzung_der_auswahlkommission}

### § 5 {#par_5}

Kommen nach § 10 S.OG für die Besetzung einzelner Funktionen der Auswahlkommission mehrere Personen in Betracht, ist bei der Kommissionsbildung nach folgenden Gesichtspunkten vorzugehen:

3. Im § 7 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Abs 2 lautet:

„(2) Die oder der Vorsitzende der Auswahlkommission hat einen Anstellungsvorschlag (Abs 3) und zusätzlich für jede Bewerberin bzw für jeden Bewerber ein Auswahlprotokoll unter sinngemäßer Anwendung von § 3 Abs 5 zu verfassen.“

3.2. Abs 4 lautet:

„(4) Überqualifizierte Bewerberinnen oder Bewerber dürfen nur dann in den Anstellungsvorschlag aufgenommen werden, wenn sie sich im Bewerbungsverfahren schriftlich und unwiderruflich bereit erklären, mit dem Dienstgeber für den Fall der Übernahme in den Landesdienst eine Vereinbarung mit der Verpflichtung abzuschließen, durch mindestens zwei Jahre ab Beginn des Dienstverhältnisses

4. Im § 8 wird angefügt:

„(4) § 3 Abs 5, § 5 sowie § 7 Abs 2 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 118/2020 treten mit 1. Dezember 2020 in Kraft.“