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# 124. Verordnung:Führung von Staatsbürgerschaftsverbänden als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände Salzburg

124. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. Dezember 2020 über die Führung von Staatsbürgerschaftsverbänden als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände Salzburg

> Auf Grund des § 47 Abs 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl I Nr 311, in der geltenden Fassung wird verordnet:

### Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände {#prov_standesamts_und_staatsburgerschaftsverbande}

### § 1 {#par_1}

Die Kraft gesetzlicher Anordnung gemäß § 47 Abs 1 und 3 StbG gebildeten Staatsbürgerschaftsverbände und die gemäß § 5 Abs 1 PStG 2013 mit Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über die Bildung von Standesamtsverbänden und die Führung derselben als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände im Bundesland Salzburg, LGBl Nr 123/2020, gebildeten Standesamtsverbände werden als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände (§ 5 Abs 5 PStG 2013 iVm § 47 Abs 4 StbG) geführt.

### Verweisungen {#prov_verweisungen}

### § 2 {#par_2}

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

### § 3 {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.