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# 128. Verordnung:Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung; Änderung

128. Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 5. Dezember 2020, mit der die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung geändert wird

> Auf Grund des § 3 Abs 2 und des § 2 zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl Nr 289/1925, in der geltenden Fassung wird mit Zustimmung der Landesregierung verordnet:

> Die Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung, LGBl Nr 89/2014 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 87/2017 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 85/2020, wird geändert wie folgt:

1. Im § 4 Abs 5 entfällt die Wortfolge „mit Zustimmung der Bundesregierung“.

2. Die §§ 5 und 6 entfallen.

3. Im § 9 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Abs 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„(1) Der Abteilungsleiterin bzw dem Abteilungsleiter obliegen die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter der Abteilung einschließlich der Kontrolle (Abs 4 und 5) sowie die der Abteilung zukommenden Aufgaben im Hinblick auf die Bewirtschaftung von Ansätzen des Landeshaushalts. Inwieweit der Referatsleiterin bzw dem Referatsleiter die Dienst- und Fachaufsicht einschließlich der Kontrolle über die Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter des Referats obliegen, ist im Organisationshandbuch der Abteilung festzulegen. Die Leiterin bzw der Leiter einer Abteilung kann auch ein Referat dieser Abteilung leiten.

(1a) Für den Bereich der Landesamtsdirektion fungiert die Landesamtsdirektorin bzw der Landesamtsdirektor als Abteilungsleiterin bzw Abteilungsleiter. In Bezug auf Fachgruppen obliegt ihr bzw ihm dabei unbeschadet ihrer bzw seiner Befugnisse nach § 3 Abs 3 letzter Satz jedoch lediglich die Dienstaufsicht über die Fachgruppenleiterinnen bzw Fachgruppenleiter einschließlich der Kontrolle (Abs 4 und 5). Die Fachaufsicht über diese obliegt der Landesamtsdirektorin bzw dem Landesamtsdirektor nur insoweit, als in der Fachgruppe Angelegenheiten des Inneren Dienstes besorgt werden, oder sie bzw er sich die Fachaufsicht in einer Angelegenheit wegen des Zusammenhangs mit dem Inneren Dienst oder der besonderen Bedeutung im Einzelfall oder durch Festlegung im Organisationshandbuch vorbehält. Der Fachgruppenleiterin bzw dem Fachgruppenleiter obliegen die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachgruppe einschließlich der Kontrolle (Abs 4 und 5). Abs 1 zweiter Satz gilt auch für Referatsleiterinnen und Referatsleiter in der Landesamtsdirektion, und zwar unabhängig davon, ob das von ihnen geleitete Referat zu einer Fachgruppe gehört oder nicht. Abs 1 letzter Satz gilt für die Leiterin oder den Leiter einer Fachgruppe sinngemäß.“

3.2. Im Abs 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.2.1. Der erste Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Die Einhaltung der Dienstpflichten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung ist von der Abteilungsleiterin bzw vom Abteilungsleiter zu kontrollieren. Nach Maßgabe des Organisationshandbuchs kann diese Aufgabe auch Referatsleiterinnen und Referatsleiterinnen obliegen. In der Landesamtsdirektion obliegt die Kontrolle der Einhaltung der Dienstpflichten durch Fachgruppenleiterinnen und Fachgruppenleiter sowie durch nicht in einer Fachgruppe tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesamtsdirektorin bzw dem Landesamtsdirektor, im Übrigen unbeschadet der Befugnisse der Landesamtsdirektorin bzw des Landesamtsdirektors nach § 3 Abs 3 letzter Satz der Fachgruppenleiterin bzw dem Fachgruppenleiter. Der zweite Satz gilt auch für Referatsleiterinnen und Referatsleiter in der Landesamtsdirektion, und zwar unabhängig davon, ob das von ihnen geleitete Referat zu einer Fachgruppe gehört oder nicht.“

3.2.2. Der Text des zweiten bis letzten Satzes (alt) erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.

4. Im § 11 Abs 3 wird die Wortfolge „Legislativ- und Verfassungsdienst“ durch die Wortfolge „Verfassungsdienst und Wahlen“ ersetzt.

5. Im § 12 wird nach Abs 1 eingefügt:

„(1a) In der Landesamtsdirektion kommt die Stellung der Abteilungsleiterin bzw des Abteilungsleiters im Sinn des Abs 1 der Landesamtsdirektorin bzw dem Landesamtsdirektor zu, gegenüber Fachgruppen jedoch nur insoweit, als ihr bzw ihm die Fachaufsicht obliegt (§ 9 Abs 1a). Im Übrigen kommt in der Landesamtsdirektion die Stellung der Abteilungsleiterin bzw des Abteilungsleiters im Sinn des Abs 1 der Fachgruppenleiterin bzw dem Fachgruppenleiter zu.“

6. In der Überschrift zu § 15 und im § 15 wird die Wortfolge „Projekt- und Arbeitsgruppen“ durch das Wort „Projektgruppen“ ersetzt und angefügt:

„(3) Mitglieder von Projektgruppen unterliegen im Rahmen des Projekts der Dienst- und Fachaufsicht der Projektleitung. Sonstigen Vorgesetzen kommt im Rahmen des Projekts gegenüber Mitgliedern der Projektgruppe keine Weisungsbefugnis zu. Der Gegenstand des Projekts ist entsprechend abzugrenzen und einschließlich des Namens der mit der Projektleitung betrauten Person von der Landesamtsdirektorin bzw vom Landesamtsdirektor allen Mitgliedern der Projektgruppe sowie deren Vorgesetzten bekanntzugeben. Fachliche Weisungen an die Projektleitung ergehen durch das nach dem Inhalt des Projekts oder des betreffenden Gesichtspunkts des Projekts zuständige Mitglied der Landesregierung. Die Projektleitung hat die Landesamtsdirektorin bzw den Landesamtsdirektor über derartige Weisungen sowie über den Fortgang und das Ergebnis des Projekts zu informieren.“

7. Im § 17 wird angefügt:

„(4) Die §§ 9 Abs 1, 1a, 4 und 5, 11 Abs 3, 12 Abs 1a sowie § 15 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 128/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 4 Abs 5 sowie der Entfall der §§ 5 und 6 treten mit 1. Februar 2019 in Kraft.“