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# 136. Verordnung:Gemeinde-Instanzenzug-Verordnung; Änderung

136. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. Dezember 2020, mit der die Gemeinde-Instanzenzug-Verordnung geändert wird

> Auf Grund des § 45 Abs 3 der Salzburger Gemeindeordnung 2019 – GdO 2019, LGBl Nr 9/2020, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Gemeinde-Instanzenzug-Verordnung, LGBl Nr 72/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 70/2019, wird geändert wie folgt:

1. Die Promulgationsklausel lautet:

> „Auf Grund des § 45 Abs 3 der Salzburger Gemeindeordnung 2019 – GdO 2019, LGBl Nr 9/2020, in der geltenden Fassung wird verordnet:“

2. Im § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Abs 1 wird unter dem Wort „Goldegg“ die Wortfolge „Hollersbach im Pinzgau“ eingefügt.

2.2. Im Abs 2 werden der Klammerausdruck „(§ 4 Abs 1 bis 8)“ durch den Klammerausdruck „(§ 4 Abs 1 bis 9)“ und die Wortfolge „§§ 34 Abs 6 und 80 Abs 1 und 2 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „gesetzlichen Bestimmungen betreffend den gemeindeinternen Instanzenzug“ ersetzt.

3. Im § 4 wird angefügt:

„(9) Die Promulgationsklausel sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 136/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Dieser Tag ist für die Gemeinde Hollersbach im Pinzgau der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2.“