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# 137. Kundmachung:Höhe der Richtsätze der Sozialunterstützung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2021

137. Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 23. Dezember 2020 über die Höhe der Richtsätze der Sozialunterstützung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2021

> Auf Grund der §§ 6 Abs 3, 10 Abs 7, 13 Abs 1 und 47 Abs 4 des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes (SUG), LGBl Nr 63/2010, sowie des § 8 Abs 3 des Salzburger Sozialhilfegesetzes (S.SHG), LGBl Nr 19/1975, jeweils in der ab 1. Jänner 2021 geltenden Fassung, wird kundgemacht:

### § 1 {#par_1}

Der monatliche Richtsatz für die Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf beträgt im Jahr 2021:

€ 949,46;

€ 664,62;

€ 427,26;

€ 199,39.

### § 2 {#par_2}

Der Zuschlag zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhaltes beträgt im Jahr 2021:

€ 113,93;

€ 85,45;

€ 56,97;

€ 28,48;

€ 170,90.

### § 3 {#par_3}

Der Freibetrag für Hilfesuchende, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, beträgt im Jahr 2021:

€ 85,45;

€ 170,90.

### § 4 {#par_4}

Die Hilfe für den Lebensunterhalt für die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung beträgt im Jahr 2021:

€ 189,89;

€ 104,44.

### § 5 {#par_5}

Der Geldbetrag zur Abdeckung der persönlichen Bedürfnisse nach § 2 der Verordnung über den Einsatz der eigenen Mittel im Sinne des § 8 Abs 1 Salzburger Sozialhilfegesetz für in Anstalten oder Heimen untergebrachte Personen beträgt im Jahr 2021 € 189,89.