/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20201228_141/image001.jpg

# 141. Gesetz:Salzburger Mindestsicherungsgesetz; Änderung

141. Gesetz vom 16. Dezember 2020, mit dem das Salzburger Mindestsicherungsgesetz geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Salzburger Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 63/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 102/2020, wird geändert wie folgt:

1. Im § 6 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Abs 2 lautet:

„(2) Nicht zum Einkommen zählen:

1.2. Der bisherige Abs 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“ und lautet Abs 3 neu:

„(3) Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß § 291b EO in Abzug zu bringen.“

2. Im § 14 wird in der Z 4 der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt: „die zweiwöchige Frist gilt nicht bei stationären Aufenthalten in Kranken- oder Kuranstalten oder vergleichbaren therapeutischen Einrichtungen.“

2a. Im § 27 wird angefügt:

„(3) Im Fall einer der Behörde nach Abs 1 oder anderweitig bekannt gewordenen Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände kann diese bereits erlassene behördliche Entscheidungen über die Zuerkennung von Leistungen auch von Amts wegen entsprechend anpassen.“

3. Im § 30 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Im Abs 1 werden geändert:

3.1.1. In der Z 2 wird nach dem Wort „hatten“ angefügt „, auch wenn sie über dieses zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Kostenersatz nicht mehr verfügen; die Bemessung des Kostenersatzes hat auf Basis der Sachlage im relevanten Bedarfsabschnitt nach Kalendermonaten, jedoch unter Berücksichtigung des zur Zeit der Hilfeleistung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens zu erfolgen;“.

3.1.2. In der Z 3 entfällt das Wort „oder“.

3.1.3. In der Z 4 wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und das Wort „oder“ angefügt.

3.1.4. Nach der Z 4 wird angefügt:

3.2. Im Abs 4 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ ersetzt.

4. Im § 47 wird nach Abs 4 angefügt:

„(5) Auf Leistungen nach diesem Gesetz, die bis einschließlich 31. Dezember 2020 gewährt wurden, ist § 7 Abs 2 in der bislang geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(6) Die §§ 6 Abs 2, 3 und 4, 14 Z 4, 27 Abs 3, 30 Abs 1 und 4 sowie 47 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 141/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“