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# 143. Gesetz:COVID-19-Dienstrecht-Maßnahmenpaket

143. Gesetz vom 16. Dezember 2020, mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, das Landesbediensteten-Gehaltsgesetz, das Magistrats-Bedienstetengesetz, das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968 und das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 geändert werden

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 78/2020, wird geändert wie folgt:

1. Im § 14 Abs 1b werden im letzten Satz die Worte „vier Wochen“ durch die Worte „vier Wochen in jedem Kalenderjahr“ ersetzt.

2. Im § 110 Abs 10 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ ersetzt.

3. Im § 136 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Im Abs 16 letzter Satz und Abs 19 erster und zweiter Satz wird jeweils das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ ersetzt.

3.2. Nach Abs 19 wird angefügt:

„(20) Die §§ 14 Abs 1b und 110 Abs 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 143/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

> Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 78/2020, wird geändert wie folgt:

1. Im § 27 Abs 1b werden im letzten Satz die Worte „vier Wochen“ durch die Worte „vier Wochen in jedem Kalenderjahr“ ersetzt.

2. Im § 87 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Abs 13 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ ersetzt.

2.2. Nach Abs 14 wird angefügt:

„(15) § 27 Abs 1b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 143/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

## Artikel III {#art_artikel_iii}

> Das Landesbediensteten-Gehaltsgesetz, LGBl Nr 94/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 78/2020 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 85/2020, wird geändert wie folgt:

1. Im § 9 Abs 10 wird die Wortfolge „Abweichend von Abs 9 kann“ durch die Wortfolge „Mit Ausnahme bei Bediensteten des Gesundheitsbereichs kann abweichend von Abs 9“ ersetzt.

2. Im § 36 Abs 9 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ ersetzt.

3. Im § 48 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Im Abs 6 und im Abs 10 erster und zweiter Satz wird jeweils das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ ersetzt.

3.2. Im Abs 8 wird der Ausdruck „§ 9 Abs 3 und 4“ durch den Ausdruck „§ 9 Abs 3 Z 2 und Abs 4“ ersetzt.

3.3. Nach Abs 8 wird eingefügt:

„(8a) § 9 Abs 3 Z 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 tritt mit 1. August 2020 in Kraft.“

3.4. Nach Abs 10 wird angefügt:

„(11) § 9 Abs 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 143/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

## Artikel IV {#art_artikel_iv}

> Das Magistrats-Bedienstetengesetz, LGBl Nr 51/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 39/2020, wird geändert wie folgt:

1. Im § 78 Abs 1b werden im letzten Satz die Worte „vier Wochen“ durch die Worte „vier Wochen in jedem Kalenderjahr“ ersetzt.

2. Im § 221 wird im Abs 18 im letzten Satz das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ ersetzt und wird angefügt:

„(19) § 78 Abs 1b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 143/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

## Artikel V {#art_artikel_v}

Im § 84 Abs 7 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl Nr 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 39/2020, wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ ersetzt.

## Artikel VI {#art_artikel_vi}

> Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, LGBl Nr 17/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 39/2020, wird geändert wie folgt:

1. § 42 Abs 1b lautet:

„(1b) Abweichend von Abs 1 kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal vier Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern die oder der Vertragsbedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Die Anordnung zum Verbrauch von nicht verfallenen Erholungsurlauben und vorhandenen Zeitguthaben gemäß § 29 Abs 4 oder § 30 Abs 3 oder 4 darf insgesamt vier Wochen in jedem Kalenderjahr nicht übersteigen.“

2. Im § 130 wird im Abs 15 das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ ersetzt und wird angefügt:

„(16) § 42 Abs 1b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 143/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.“