/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20210122_6/image001.jpg

# 6. Verordnung:COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung 2020/21 und 4. COVID-19-SchulampelphasenVO für Landwirtschaftsschulen; Änderung

6. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. Jänner 2021, mit der die COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung 2020/21 und die 4. COVID-19-SchulampelphasenVO für Landwirtschaftsschulen geändert werden

#### Artikel I

> Auf Grund des § 133b des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018, LGBl Nr 53, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung 2020/21, LGBl Nr 100/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 1/2021, wird geändert wie folgt:

1. In den §§ 21 Abs 3 erster Satz und 30 Abs 3 wird nach der Wortfolge „Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht“ die Wortfolge „in Form von Präsenzunterricht“ eingefügt.

2. Im § 37 wird angefügt:

„(6) Die §§ 21 Abs 3 und 30 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 6/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

#### Artikel II

> Auf Grund des § 133b des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018, LGBl Nr 53, in Verbindung mit § 13 Abs 1 der COVID-19-Landwirtschaftlichen Schulverordnung 2020/21, LGBl Nr 100/2020, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die 4. COVID-19-SchulampelphasenVO für Landwirtschaftsschulen, LGBl Nr 1/2021, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 4/2021, wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 wird in der Überschrift und im Einleitungssatz das Datum „24. Jänner 2021“ durch das Datum „26. März 2021“ ersetzt.

2. § 2 entfällt.

3. Im § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Im Abs 1 wird das Datum „9. Juli 2021“ durch das Datum „26. März 2021“ ersetzt.

3.2. Nach Abs 3 wird angefügt:

„(4) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 6/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 außer Kraft.“