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# 17. Gesetz:Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz; Änderung

17. Gesetz vom 3. Februar 2021, mit dem das Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz, LGBl Nr 22/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 33/2019, wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 wird der Klammerausdruck „(§ 59 Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983)“ durch den Klammerausdruck „(§ 3 Abs 3 Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl I Nr 16, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 104/2018)“ ersetzt.

2. Nach § 6 wird eingefügt:

### „Ergänzende Sonderregelung für die Zeit der COVID-19-Pandemie {#prov_erganzende_sonderregelung_fur_die_zeit_der_covid_19_pandemie}

### § 6a {#par_6a}

Abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes kann eine Person die Aufgaben eines Standesbeamten im Jahr 2021 auch ohne abgelegte Standesbeamten-Dienstprüfung wahrnehmen, wenn diese Person österreichischer Staatsbürger ist und eine mindestens sechsmonatige Verwendung in der öffentlichen Verwaltung nachweisen kann.“

3. Im § 7 wird angefügt:

„(4) Die §§ 1 und 6a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“