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# 30. Gesetz:Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969; Änderung

30. Gesetz vom 3. Februar 2021, mit dem das Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969 geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz 1969, LGBl Nr 77, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 10/2018, wird geändert wie folgt:

1. § 2 Abs 1 lit e Z 5 lautet:

2. § 3 Abs 6 lautet:

„(6) Die gemäß Abs 1 Z 2 lit a und b festgesetzten Beträge verändern sich mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines Jahres dann, wenn sich der für den Monat Juni des diesem Jahr unmittelbar vorangegangenen Jahres ermittelte Wert des Verbraucherpreisindex 2005 im Verhältnis zu dem für den Monat Juni eines Basisjahres ermittelten Wert des Verbraucherpreisindex 2005 um mehr als 5 % verändert hat. Der rechnerischen Ermittlung der neuen Beträge ist die auf zwei Dezimalstellen auf- oder abgerundete prozentuelle Veränderung des Index zu Grunde zu legen. Die sich so ergebenden neuen Beträge sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch auf- oder abzurunden und im Landesgesetzblatt kundzumachen.

3. § 10 lautet:

### „Verweisungen auf Bundesrecht {#prov_verweisungen_auf_bundesrecht}

### § 10 {#par_10}

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

4. Im § 12 wird angefügt:

„(8) Die §§ 2 Abs 1, 3 Abs 6 und (§) 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 30/2021 treten rückwirkend mit 1. September 2020 in Kraft.“