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# 32. Gesetz:Salzburger Feuerwehrgesetz 2018; Änderung

32. Gesetz vom 24. März 2021, mit dem das Salzburger Feuerwehrgesetz 2018 geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Salzburger Feuerwehrgesetz 2018, LGBl Nr 27, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 6/2019, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 9 betreffenden Zeile eingefügt:

2. Nach § 9 wird eingefügt:

### „Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der pandemischen Ausbreitung von SARS-CoV-2 {#prov_sonderbestimmungen_im_zusammenhang_mit_der_pandemischen_ausbreitung_von_sars_cov_2}

### § 9a {#par_9a}

Zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) gelten für im Jahr 2021 durchzuführende Wahlen des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin abweichend von § 9 folgende Sonderbestimmungen:

3. Im § 45 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird angefügt:

„(2) § 9a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 32/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“