/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20210429_37/image001.jpg

# 37. Verordnung:Fördermittelverordnung 2021 – FmV 2021

37. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. April 2021, mit der die Höhe der Fördermittel für die Bildung und Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen für das Jahr 2021 festgelegt wird (Fördermittelverordnung 2021 – FmV 2021)

> Auf Grund der §§ 49 Abs 6 und 53 Abs 4 Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 – S.KBBG, LGBl Nr 57, in der geltenden Fassung wird verordnet:

### Höhe der Förderung der Bildung und Betreuung von Kindern in Kleinkindgruppen,alterserweiterten Gruppen, Schulkindgruppen oder durch Tageseltern {#prov_hohe_der_forderung_der_bildung_und_betreuung_von_kindern_in_kleinkindgruppen_alterserweiterten_gruppen_schulkindgruppen_oder_durch_tageseltern}

### § 1 {#par_1}

(1) Für das Jahr 2021 werden die im § 49 Abs 1 S.KBBG festgelegten Ausgangsbeträge in folgender Höhe festgesetzt:

je Kind allgemein

je Kind mit inklusiver Entwicklungsbegleitung

651,70 €

938,90 €

(2) Für das Jahr 2021 werden die im § 49 Abs 2 S.KBBG festgelegten Ausgangsbeträge in folgender Höhe festgesetzt:

je Kind allgemein

je Kind mit inklusiverEntwicklungsbegleitung

für Kinder bis zu 3 Jahren

938,90 €

für Kinder ab 3 Jahren

413,00 €

1.197,00 €

(3) Für das Jahr 2021 werden die im § 49 Abs 4 S.KBBG festgelegten Zuschläge in folgender Höhe festgesetzt:

Rechtsgrundlage

Höhe

§ 49 Abs 4 Z 1 S.KBBG

2,90 €

§ 49 Abs 4 Z 2 S.KBBG

150,00 €

§ 49 Abs 4 Z 3 S.KBBG

6.812,20 € jährlich oder

567,70 € monatlich

### Höhe der Förderung der Bildung und Betreuung von Kindern in Kindergartengruppen und Hortgruppen {#prov_hohe_der_forderung_der_bildung_und_betreuung_von_kindern_in_kindergartengruppen_und_hortgruppen}

### § 2 {#par_2}

Zusätzlich zu der Förderung gemäß § 53 Abs 2 und 3 S.KBBG gebührt als Förderung des Landes für jede Kindergarten- oder Hortgruppe für das Jahr 2021 ein jährlicher Betrag von 1.010,30 €.

### In- und Außerkrafttreten {#prov_in_und_au_erkrafttreten}

### § 3 {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.