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# 38. Gesetz:Salzburger Landwirtschaftliches Schulgesetz 2018; Änderung

38. Gesetz vom 28. April 2021, mit dem das Salzburger Landwirtschaftliche Schulgesetz 2018 geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Salzburger Landwirtschaftliche Schulgesetz 2018, LGBl Nr 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 66/2020, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 133a betreffende Zeile:

2. § 39 Abs 1 lautet:

„(1) Die näheren Bestimmungen über die Aufnahme auf Grund einer Eignungsprüfung hat die Schulbehörde nach den Aufgaben der einzelnen Schularten durch Verordnung zu erlassen, wobei auf den Lehrplan jener Schulstufe Bedacht zu nehmen ist, deren erfolgreicher Besuch Mindestvoraussetzung für die Aufnahme ist.“

3. § 133a lautet:

### „Abschlussprüfung für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 {#prov_abschlussprufung_fur_die_schuljahre_2019_20_und_2020_21}

### § 133a {#par_133a}

In Ausnahme zu den Bestimmungen des 5. bis 7. Abschnittes des 3. Hauptstückes über die Abschlussprüfung kann die Schulbehörde für die Abschlussprüfung für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung Regelungen treffen. Diese Verordnung muss zumindest Regelungen über Form und Umfang der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Prüfungstermine, die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und den Prüfungsvorgang enthalten.“

4. Im § 134 wird angefügt:

„(8) Die §§ 39 Abs 1 und 133a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 38/2021 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Verordnungen gemäß § 133a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 38/2021 können bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 38/2021 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit dem im ersten Satz bestimmten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.“