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# 42. Gesetz:Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz; Änderung

42. Gesetz vom 28. April 2021, mit das Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl Nr 16/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 29/2019, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 11 betreffenden Bestimmung eingefügt:

2. Im § 9 wird angefügt:

„(5) Die Beratung und Beschlussfassung in der Vollversammlung kann im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse außer in den Angelegenheiten des Abs 2 Z 4 ohne das Zusammentreten der Mitglieder im Weg eines Umlaufs durch die Einholung von Erklärungen unter Verwendung geeigneter Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, erfolgen. In diesem Fall gelten die Abs 3 und 4 mit der Maßgabe, dass

3. Im § 10 Abs 6 wird der Ausdruck „§ 9 Abs 4 gilt“ durch den Ausdruck „§ 9 Abs 4 und Abs 5 Z 1, 3 und 4 gelten“ ersetzt.

4. Nach § 11 wird eingefügt:

### „Videokonferenzen {#prov_videokonferenzen}

### § 11a {#par_11a}

Die Beratung und Beschlussfassung im Personalausschuss und im Geschäftsverteilungsausschuss kann im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz erfolgen. In diesem Fall gilt § 10 Abs 6 bzw § 11 Abs 3 mit der Maßgabe, dass

5. Im § 32 wird angefügt:

„(9) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 9 Abs 5, 10 Abs 6 und 11a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 42/2021 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Die vorgenommenen Änderungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“