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# 50. Verordnung:Heizungsanlagen-Verordnung 2010; Änderung

50. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. Mai 2021, mit der die Heizungsanlagen-Verordnung 2010 geändert wird

> Auf Grund des § 3 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen, LGBl Nr 48/2009, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Heizungsanlagen-Verordnung 2010, LGBl Nr 36, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 62/2020, wird geändert wie folgt:

1. Im § 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Die Z 1 lautet:

Mindestwirkungsgrad in %

ortsfest gesetzte Öfen

80

ortsfest gesetzte Herde

72

Herde für flüssige oder gasförmige Brennstoffe

73

Herde für Holzbrennstoffe *

72

Herde für fossile feste Brennstoffe *

73

sonstige Einzelraumheizgeräte *

80

1.2. Die Z 3 entfällt.

2. Im § 13 Z 1 wird die Wortfolge „Heizgeräte bis 400 kW Nennwärmeleistung“ durch die Wortfolge „Heizgeräte für flüssige oder gasförmige Brennstoffe bis 400 kW Nennwärmeleistung und Heizgeräte für feste Brennstoffe bis 500 kW Nennwärmeleistung“ ersetzt.

3. Im § 21 Abs 1 entfällt in der Tabelle nach dem Wort „Briketts“ der Beistrich und das Wort „Torf“.

4. Im § 26 Abs 1 lautet die Z 1:

5. Im § 39 wird angefügt:

„(5) Die §§ 5, 13, 21 Abs 1 und 26 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 50/2021 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.“