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# 57. Verordnung:COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung 2020/21; Änderung

57. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. Juni 2021, mit der die COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung 2020/21 geändert wird

> Auf Grund des § 133b des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018, LGBl Nr 53, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung 2020/21, LGBl Nr 100/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 44/2021, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 25 betreffende Zeile:

2. § 25 lautet:

### „Schulraumüberlassung {#prov_schulraumuberlassung}

### § 25 {#par_25}

Im Rahmen der Schulraumüberlassung ist sicherzustellen, dass kein Kontakt zwischen den externen Nutzerinnen und Nutzern der Schulräume und den Schülerinnen und Schülern erfolgt.“

3. § 31 lautet:

### „Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 {#prov_vorkehrungen_zur_verhinderung_der_verbreitung_von_covid_19}

### § 31 {#par_31}

(1) Alle Personen, die sich im Schulgebäude, Schülerheim oder Lehrbetrieb aufhalten, haben zumindest eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen, sofern der Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann. In Klassen- und Gruppenräumen, Lehrwerkstätten und den eigenen Zimmern der Schülerinnen und Schüler in den Schülerheimen muss keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) getragen werden.

(2) Die Schulleitung oder von dieser ermächtigte Lehrpersonen können zudem das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) während der Unterrichtsstunden oder von Teilen von diesen anordnen, wenn der Unterricht in klassenübergreifenden Gruppen erfolgt.“

4. Im § 37 wird angefügt:

„(11) Die §§ 25 und 31 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 57/2021 treten mit 15. Juni 2021 in Kraft.“