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# 73. Verordnung:Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Zeller See; Änderung

73. Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 19. August 2021, mit der die Verordnung über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Zeller See geändert wird

> Auf Grund der §§ 16 Abs 1 Z 1, 3, 4 und 5, 17 Abs 2 Z 1 und Abs 4 sowie 37 Abs 5 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl I Nr 62/1997, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Zeller See, LGBl Nr 75/2016, wird geändert wie folgt:

1. § 5 Abs 1 lautet:

„(1) Für die im folgenden angeführten Fahrten oder Fahrzeuge gelten die in den jeweiligen Zeilen durch das Symbol „X“ gekennzeichneten Ausnahmen von den Verboten der §§ 2, 3 und 4:

Fahrzeuge

Ausnahme vom Verbot des

Anmerkungen

§ 2

§ 3

§ 4

Z 1a

Z 1b

Z 2

Z 3

Fahrten des Bundesheeres

im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes

X

X

X

X

X

X

bei Ausbildungsfahrten

X

X

X

X

1)

Fahrten der Bundespolizei

im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes

X

X

X

X

X

X

bei Ausbildungsfahrten

X

X

X

X

1)

Fahrten der Feuerwehr

im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes

X

X

X

X

X

X

bei Ausbildungsfahrten

X

X

X

X

1)

Fahrten des Rettungsdienstes

im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes

X

X

X

X

X

X

bei Ausbildungsfahrten

X

X

X

X

1)

Fahrten des gewässerkundlichen Dienstes

im Einsatz

X

X

X

X

X

bei Ausbildungsfahrten

X

X

X

Fahrten zur Seenreinhaltung

X

X

X

X

X

Fahrzeuge bei der Ausübung der Berufsfischerei

X

X

X

X

X

2)

Fahrten bei Veranstaltungen, deren Proben und Übungen im Veranstaltungsbereich

X

X

X

X

X

X

3)

Fahrten zur Vornahme von Arbeiten

X

X

X

X

X

X

Fahrgastschiffe im Linienverkehr

X

X

X

Fahrzeuge der Wasserski GmbH

X

X

Fahrzeuge der Stadtgemeinde Zell am See

X

X

Schleppfahrzeuge

X

X

4)

Anmerkungen:

1)

Die Ausnahmen gelten nicht an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.

2)

Die Ausnahmen gelten nicht für Sportfahrzeuge.

3)

Die Ausnahmen gelten nur nach Maßgabe einer Bewilligung der in der Hauptsache zuständigen Behörde, bei deren Erteilung durch sachliche, örtliche und zeitliche Einschränkungen auf das unumgängliche Ausmaß der Fahrten sowie auf den gebotenen Schutz von Personen, von Tieren, insbesondere von Fischen, und von Pflanzen sowie auf den Schutz der Ufer und auf das Interesse der Erholungsuchenden an der Beschränkung der Belästigungen durch Lärm, Luft- und Wasserverunreinigung Bedacht genommen wurde.

4)

Die Ausnahme gilt nur für je ein Schleppfahrzeug der am See gewerbebehördlich berechtigten Bootsvermieter oder Schiffsführerschulen für Segelfahrzeuge.

2. § 8 lautet:

### Verweisungen {#prov_verweisungen}

### § 8 {#par_8}

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zum nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:

3. Im § 9 wird angefügt:

„(3) Die §§ 5 Abs 1 und (§) 8 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 73/2021 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“