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# 75. Verordnung:Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Seen; Änderung

75. Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 19. August 2021, mit der die Verordnung über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Seen geändert wird

> Auf Grund der §§ 16 Abs 1 Z 1, 3, 4 und 5, 17 Abs 2 Z 1 und Abs 4 sowie 37 Abs 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl I Nr 62/1997, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Seen, LGBl Nr 78/2016, wird geändert wie folgt:

1. § 3 Abs 1 lautet:

„(1) Für die im Folgenden angeführten Fahrzeuge oder Fahrten gelten die in den jeweiligen Zeilen durch das Symbol „X“ gekennzeichneten Ausnahmen von den Verboten des § 2:

Fahrten oder Fahrzeuge

Ausnahme vom Verbot des § 2

Anmerkungen

Z 1a

Z 1b

Z 2

Z 3

Fahrten des Bundesheeres

im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes

X

X

X

X

bei Ausbildungsfahrten

X

X

X

X

Fahrten der Bundespolizei

im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes

X

X

X

X

bei Ausbildungsfahrten

X

X

X

X

Fahrten der Feuerwehr

im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes

X

X

X

X

bei Ausbildungsfahrten

X

X

X

X

Fahrten des Rettungsdienstes

im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes

X

X

X

X

bei Ausbildungsfahrten

X

X

X

X

Fahrten des gewässerkundlichen Dienstes, die zur Seenreinhaltung eingesetzt werden

im Einsatz

X

X

X

X

bei Ausbildungsfahrten

X

X

X

X

Fahrzeuge bei der Ausübung der Berufsfischerei

X

X

X

1)

Fahrten bei Veranstaltungen, deren Proben und Übungen im Veranstaltungsbereich

X

X

X

X

2)

Fahrten zur Vornahme von Arbeiten

X

X

X

X

Schleppfahrzeuge

X

X

X

2) 3)

Anmerkungen:

1)

Die Ausnahmen gelten nicht für Sportfahrzeuge.

2)

Die Ausnahmen gelten nur nach Maßgabe einer Bewilligung der in der Hauptsache zuständigen Behörde, bei deren Erteilung durch sachliche, örtliche und zeitliche Einschränkungen auf das unumgängliche Ausmaß der Fahrten sowie auf den gebotenen Schutz von Personen, von Tieren, insbesondere von Fischen, und von Pflanzen sowie auf den Schutz der Ufer und auf das Interesse der Erholungsuchenden an der Beschränkung der Belästigungen durch Lärm, Luft- und Wasserverunreinigung Bedacht genommen wurde.

3)

Die Ausnahmen gelten nach Maßgabe einer Bewilligung gemäß Anmerkung 2) nur für je ein Schleppfahrzeug der am See gewerbebehördlich berechtigten Bootsvermieter und Schiffsführerschulen für Segelfahrzeuge.

2. Im § 6 lautet die Verweisung:

„Schifffahrtsgesetz, BGBl I Nr 62/1997; BGBl I Nr 24/2020.“

3. Im § 7 wird angefügt:

„(3) Die §§ 3 Abs 1 und (§) 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 75/2021 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“