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# 76. Verordnung:Schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Niedertrumer See (Mattsee)

76. Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 19. August 2021 über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Niedertrumer See (Mattsee)

> Auf Grund der §§ 16 Abs 1 Z 1, 3, 4 und 5, 17 Abs 2 Z 1 und Abs 4 sowie 37 Abs 5 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl I Nr 62/1997, in der geltenden Fassung wird verordnet:

### Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen {#prov_anwendungsbereich_begriffsbestimmungen}

### § 1 {#par_1}

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für den Niedertrumer See (Mattsee), im Folgenden als „See“ bezeichnet.

(2) Im Sinn dieser Verordnung gelten als:

### Allgemeine Verbote {#prov_allgemeine_verbote}

### § 2 {#par_2}

Auf dem See ist verboten:

### Ausnahmen von Verboten {#prov_ausnahmen_von_verboten}

### § 3 {#par_3}

Für die im folgenden angeführten Fahrten oder Fahrzeuge gelten die in den jeweiligen Zeilen durch das Symbol „X“ gekennzeichneten Ausnahmen von den Verboten des § 2:

Fahrten oder Fahrzeuge

Ausnahme vom Verbot des § 2

Anmerkungen

Z 1a

Z 1b

Z 2

Z 3

Z 4

Fahrten des Bundesheeres

im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes

X

X

X

X

X

bei Ausbildungsfahrten

X

X

X

X

X

Fahrten der Bundespolizei

im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes

X

X

X

X

X

bei Ausbildungsfahrten

X

X

X

X

X

Fahrten der Feuerwehr

im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes

X

X

X

X

X

bei Ausbildungsfahrten

X

X

X

X

X

Fahrten des Rettungsdienstes

im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes

X

X

X

X

X

bei Ausbildungsfahrten

X

X

X

X

X

Fahrten des gewässerkundlichen Dienstes

im Einsatz

X

X

X

bei Ausbildungsfahrten

X

X

X

Fahrten zur Seenreinhaltung

X

X

X

Fahrzeuge bei der Ausübung der Berufsfischerei

X

X

X

X

1)

Fahrten bei Veranstaltungen, deren Proben und Übungen im Veranstaltungsbereich

X

X

X

X

X

2)

Fahrten zur Vornahme von Arbeiten

X

X

X

X

X

Schleppfahrzeuge

X

X

X

3)

Fahrzeuge der gewerbebehördlich berechtigten Bootsbauer (Bootsbau uneingeschränkt)

X

X

X

X

4)

Fahrzeuge, die Segelfahrzeuge bei Übungs- oder Trainingsfahrten oder bei Veranstaltungen, für die eine behördliche Bewilligung nicht erforderlich ist, begleiten

X

X

X

5)

Fahrzeuge von Verfügungsberechtigten über Landungsplätze

X

6)

Fahrzeuge, die im Rahmen einer Schiffsführerschule oder die in rechtmäßiger Ausübung der gewerbsmäßigen Schifffahrt eingesetzt werden

X

Anmerkungen:

1)

Die Ausnahmen gelten nicht für Sportfahrzeuge.

2)

Die Ausnahmen gelten nur nach Maßgabe einer Bewilligung der in der Hauptsache zuständigen Behörde, bei deren Erteilung durch sachliche, örtliche und zeitliche Einschränkungen auf das unumgängliche Ausmaß der Fahrten sowie auf den gebotenen Schutz von Personen, von Tieren, insbesondere von Fischen, und von Pflanzen sowie auf den Schutz der Ufer und auf das Interesse der Erholungsuchenden an der Beschränkung der Belästigungen durch Lärm, Luft- und Wasserverunreinigung Bedacht genommen wurde.

3)

Die Ausnahme gilt nur für je ein Schleppfahrzeug der am See gewerbebehördlich berechtigten Bootsvermieter oder Schiffsführerschulen für Segelfahrzeuge.

4)

Die Ausnahmen gelten nicht für Fahrzeuge mit mehr als 5 Tonnen.

5)

Die Ausnahmen gelten nur für ein Fahrzeug zum Befahren des Sees an Werktagen von 09:00 bis 11:30 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr in der Zeit vom 15. September bis einschließlich 15. Juni im unbedingt erforderlichen Ausmaß; außer zum An- und Ablegen darf dabei nicht näher als 200 Meter an das Ufer, einem dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel (Uferzone) oder an Bestände von Schilf, Binsen oder sonstigen Wasserpflanzen herangefahren werden.

6)

Diese Ausnahme gilt nur für Verfügungsberechtigte über einen für jeweils ein Fahrzeug je Landungsplatz in der Zeit von 8:00 Uhr bis 11:00 Uhr und von 17:30 Uhr bis 21:00 Uhr.

### Besondere Verpflichtungen {#prov_besondere_verpflichtungen}

### § 4 {#par_4}

Bewilligungsbescheide, die eine Ausnahme gemäß § 3 bewirken, sind bei der Inanspruchnahme einer dieser Ausnahmen mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Behörden und der Bundespolizei auszufolgen.

### Strafbestimmungen {#prov_strafbestimmungen}

### § 5 {#par_5}

Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 42 Abs 1 SchFG bestraft.

### Verweisungen {#prov_verweisungen}

### § 6 {#par_6}

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zum nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:

### In- und Außerkrafttreten {#prov_in_und_au_erkrafttreten}

### § 7 {#par_7}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über schiffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Niedertrumer See (Mattsee), LGBl Nr 31/2016, außer Kraft.