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# 78. Verordnung:Salzburger Bautechnikverordnung; Änderung

78. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. September 2021 mit der die Salzburger Bautechnikverordnung geändert wird

> Auf Grund des § 6 Abs 1 des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015 – BauTG 2015, LGBl Nr 1/2016, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Salzburger Bautechnikverordnung, LGBl Nr 55/2016, wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 lautet die Tabelle:

Bautechnische

Anforderung

OIB-Richtlinie

Sonderregelungen

Nr

Titel

Ausgabe

Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

1

Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

April 2019

keine

Brandschutz

(je nach Anwendungsfall)

2

Brandschutz

April 2019

gemäß Teil A der Anlage 1

2.1

Brandschutz bei Betriebsbauten

April 2019

keine

2.2

Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks

April 2019

keine

2.3

Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m

April 2019

keine

Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

3

Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

April 2019

gemäß Teil B der Anlage 1

Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

4

Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

April 2019

gemäß Teil C der Anlage 1

Schallschutz

5

Schallschutz

April 2019

Keine

Gesamtenergieeffizienz, Energieeinsparung und Wärmeschutz

6

Energieeinsparung und Wärmeschutz

März 2015

gemäß Teil D der Anlage 1

2. Im § 2 lauten die Z 1 bis 4:

3. Im § 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Im Abs 1 lauten die Z 1 bis 3:

3.2. Nach Abs 2 wird eingefügt:

„(2a) Die Novelle LGBl Nr 78/2021 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2021/299/A notifiziert.“

4. Nach § 5 wird angefügt:

### „Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu {#prov_inkrafttreten_novellierter_bestimmungen_und_ubergangsbestimmungen_dazu}

### § 6 {#par_6}

Die §§ 1, 2 und 4 Abs 1 und 2a sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2021 treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige baurechtliche Verfahren sind die §§ 1 und 2 in der bis dahin geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass auch für diese Verfahren die Sonderregelungen der Anlage 1 Teil B, C und D in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2021 gelten.“

5. In der Anlage 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1. Im Teil A wird der Ausdruck „5.3.1 und 5.3.3, jeweils lit c,“ durch den Ausdruck „5.3.1 und 5.3.5“ ersetzt.

5.2. Die bisherigen Teile B und C erhalten die Bezeichnung „Teil D“ und „Teil E“ und lauten die Teile B und C (neu):

Für Start- und Übergangswohnungen gilt nicht die Raumhöhe gemäß Punkt 11.2.2. (lichte Raumhöhe 2,50 m), sondern jene gemäß Punkt 11.2.3. (lichte Raumhöhe 2,40 m).

(1) Für die Beurteilung der Barrierefreiheit sind ausschließlich die Regelwerke nach dieser Verordnung heranzuziehen.

(2) Den Anforderungen des § 31 Abs 3 zweiter Satz BauTG 2015 wird entsprochen, wenn die Vorgaben des Pkt 7.4.2 eingehalten werden.“

5.3. Im Teil D (neu) wird im Abs 4 lit d die Zahl „50 m²“ durch die Zahl „80 m²“ ersetzt.