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# 81. Verordnung:Verordnung über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Niedertrumer See (Mattsee); Änderung

81. Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 1. Oktober 2021, mit der die Verordnung über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Niedertrumer See (Mattsee) geändert wird

> Auf Grund der §§ 16 Abs 1 Z 1, 3, 4 und 5, 17 Abs 2 Z 1 und Abs 4 sowie 37 Abs 5 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl I Nr 62/1997, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Niedertrumer See (Mattsee), LGBl Nr 76/2021, wird geändert wie folgt:

1. Im § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Die 13. Zeile der Tabelle (= die „Fahrzeuge von Verfügungsberechtigten über Landungsplätze“ betreffende Zeile) lautet:

„

Fahrzeuge von Verfügungsberechtigten über Landungsplätze

X

6)

“

1.2. Die 14. Zeile der Tabelle (= die „Fahrzeuge, die im Rahmen einer Schiffsführerschule oder die in rechtmäßiger Ausübung der gewerbsmäßigen Schifffahrt eingesetzt werden“ betreffende Zeile) lautet:

„

Fahrzeuge, die im Rahmen einer Schiffsführerschule oder die in rechtmäßiger Ausübung der gewerbsmäßigen Schifffahrt eingesetzt werden

X

“

1.3. In der Anmerkung 6) werden die Worte „über einen“ durch die Worte „über Landungsplätze“ ersetzt.

2. Im § 7 wird angefügt:

„(3) § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 81/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“