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# 87. Verordnung:Teilhabe-Schulbetreuungs-Beitragsverordnung; Änderung

87. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11. November 2021, mit der die Teilhabe-Schulbetreuungs-Beitragsverordnung geändert wird

> Auf Grund des § 15 Abs 3 des Salzburger Teilhabegesetzes (S.THG), LGBl Nr 93/1981, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Teilhabe-Schulbetreuungs-Beitragsverordnung, LGBl Nr 98/2016, wird geändert wie folgt:

1. Im § 2a, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird angefügt:

„(2) Abweichend zu §§ 1 und 2 ist für das Schuljahr 2020/2021 kein Beitrag für die pflegerische Betreuung außerhalb des Unterrichtsteiles vorzuschreiben bzw einzuheben.“

2. Im § 3 wird angefügt:

„(3) § 2a Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 87/2021 tritt mit 16. November 2021 in Kraft.“