/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20211119_92/image001.jpg

# 92. Verordnung:Bau-Delegierungsverordnungen für die politischen Bezirke St. Johann im Pongau und Zell am See; Änderung

92. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. November 2021, mit der die Bau-Delegierungsverordnungen für die politischen Bezirke St. Johann im Pongau und Zell am See geändert werden

> Auf Grund des Art 118 Abs 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl Nr 1/1930, in der geltenden Fassung, sowie auf Antrag der Gemeinden Kleinarl, St. Veit im Pongau und Viehhofen wird verordnet:

#### Artikel I

#### Änderung der Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk St. Johann im Pongau

> Die Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk St. Johann im Pongau, LGBl Nr 99/1968, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 65/2021, wird geändert wie folgt:

1. In der Einleitung des § 1 entfällt nach dem Wort „Forstau“ der Beistrich und wird die Wendung „Filzmoos, Kleinarl und St Veit im Pongau“ durch die Wendung „und Filzmoos“ ersetzt.

2. Nach § 3 wird eingefügt:

### „§ 3a {#prov_3a}

Für die Gemeinden Kleinarl und St. Veit im Pongau wird auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei die Besorgung folgender Angelegenheiten übertragen:

3. Im § 8 wird angefügt:

„(8) Die §§ 1 und 3a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 92/2021 treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.“

#### Artikel II

#### Änderung der Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Zell am See

> Die Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Zell am See, LGBl Nr 101/1968, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 51/2019, wird geändert wie folgt:

1. In der Einleitung des § 1 entfällt nach dem Wort „Unken“ der Beistrich und das Wort „Viehhofen“.

2. Nach § 1 wird eingefügt:

### „§ 1a {#prov_1a}

Für die Gemeinde Viehhofen wird auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei die Besorgung folgender Angelegenheiten übertragen:

3. Im § 5 wird angefügt:

„(7) Die §§ 1 und 1a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 92/2021 treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.“