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# 94. Verordnung:Bezirkshauptmannschaften-Geschäftsordnung; Änderung

94. Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 22. November 2021, mit der die Bezirkshauptmannschaften-Geschäftsordnung geändert wird

> Auf Grund des § 5 Abs 1 des Bezirkshauptmannschaften-Gesetzes, LGBl Nr 59/1976, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Bezirkshauptmannschaften-Geschäftsordnung, LGBl Nr 37/2007 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 18/2021, wird geändert wie folgt:

1. Im § 5 Abs 1 wird angefügt: „Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau hat ein den Anforderungen der Bezirkshauptmannschaft angemessenes internes Kontrollsystem einzurichten und zu führen.“

2. Im § 17 wird angefügt:

„(5) § 5 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 94/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“