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# 97. Verordnung:COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung 2021/22; Änderung

97. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. Dezember 2021, mit der die COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung 2021/22 geändert wird

> Auf Grund des § 133b des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018, LGBl Nr 53, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung 2021/22, LGBl Nr 77/2021, wird geändert wie folgt:

1. Im § 3 wird nach Z 6 eingefügt:

2. Im § 4 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. In der Z 1 lauten die lit a und b:

2.2. In der Z 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.2.1. Die lit a und c lauten:

2.2.2. Die lit b entfällt.

2.2.3. Nach lit c wird angefügt:

2.3. Im Schlussteil wird im letzten Satz die Verweisung „Z 2“ durch die Verweisung „Z 2, 3 oder 5“ ersetzt.

3. Im § 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:

3.1. Abs 2 lautet:

„(2) Lehrpersonen sowie Bedienstete der Schulverwaltung und Lehrbetriebe, die sich regelmäßig im Schulgebäude, den Lehrwerkstätten oder im Schülerheim aufhalten und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, 3 oder 5 erbringen, haben einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 zu erbringen, wobei zumindest zweimal pro Woche der Anwesenheit ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit c oder d vorzulegen ist. Diese Tests bzw Nachweise sind so oft durchzuführen bzw vorzulegen, dass für jeden Tag der Anwesenheit in der Schule eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.“

3.2. Nach Abs 3 wird eingefügt:

„(3a) Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit c oder d aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, so kann dieser durch einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit a oder b ersetzt werden.“

3.3. Nach Abs 4 wird angefügt:

„(5) Personen, von welchen nachgewiesenermaßen (ärztliche Bestätigung) aus gesundheitlichen Gründen eine Maske oder eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung nicht getragen werden kann, haben eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt diese Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht. An der Schule sind andere geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.

(6) Beim Tragen eines MNS oder einer Maske ist mindestens einmal stündlich während des Durchlüftens eine Tragepause einzuhalten. Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht für Schwangere. Stattdessen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.“

4. Im § 7 werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.1. Im Abs 1 lauten die Z 1 und 2:

4.2. Abs 3 entfällt.

5. Im § 8 Abs 6 lautet die Z 2:

6. Die §§ 18 Abs 1 und 23 Abs 1 lauten:

„(1) Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude, den Lehrwerkstätten oder im Schülerheim aufhalten und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, 3 oder 5 erbringen, haben, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 zu erbringen, wobei zumindest zweimal wöchentlich ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit c oder d vorzulegen ist. Diese Tests sind von den Schulen zur Verfügung zu stellen und so oft durchzuführen bzw vorzulegen, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.“

7. In den §§ 21 Abs 3 und 26 Abs 3 wird jeweils die Wortfolge „Tragen eines MNS“ durch die Wortfolge „Tragen eines MNS oder einer Maske“ ersetzt.

8. Im § 29 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird angefügt:

„(2) Die §§ 3, 4, 5 Abs 2, 3a, 5 und Abs 6, 7 Abs 1, 8 Abs 6, 18 Abs 1, 21 Abs 3, 23 Abs 1 und 26 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 97/2021 treten mit 6. Dezember 2021 in Kraft, gleichzeitig tritt § 7 Abs 3 außer Kraft. Abweichend davon tritt § 4 Z 2 lit b in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 97/2021 mit 3. Jänner 2022 in Kraft.

(3) Auf Personen, die in den letzten 90 Tagen molekularbiologisch bestätigt eine Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, sind die Regelungen über die Teilnahme an PCR-Testungen, insbesondere die §§ 18 Abs 1 und 23 Abs 1, nicht anzuwenden.“