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# 103. Verordnung:Einsatz der eigenen Mittel im Sinn des § 8 Abs 1 Salzburger Sozialhilfegesetz; Änderung

103. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. Dezember 2021, mit der die Verordnung über den Einsatz der eigenen Mittel im Sinn des § 8 Abs 1 Salzburger Sozialhilfegesetz geändert wird

> Auf Grund des § 8 Abs 3 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Verordnung über den Einsatz der eigenen Mittel im Sinn des § 8 Abs 1 Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 87/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs 1 Z 1 wird nach dem Klammerausdruck „(einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge)“ die Wortfolge „sowie einer allfällig erhaltenen Unterhaltszahlung oder eines Unterhaltsanspruches“ eingefügt.

2. Nach § 4 wird angefügt:

### „Inkrafttreten novellierter Bestimmungen {#prov_inkrafttreten_novellierter_bestimmungen}

### § 5 {#par_5}

§ 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 103/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“