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# 110. Verordnung:Salzburger Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung 2016; Änderung

110. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. Dezember 2021, mit der die Salzburger Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung 2016 geändert wird

> Auf Grund des § 21 Abs 1 Z 2 des Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetzes 2014, LGBl Nr 102/2013, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Salzburger Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung 2016, LGBl Nr 94, wird geändert wie folgt:

1. Im § 3 Abs 1 wird in der Z 7 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und wird nach der Z 7 angefügt:

2. Dem § 6 Abs 3 wird folgender Schlussteil angefügt:

3. Im § 10 lautet die Z 1:

4. Im § 12 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird nach Abs 1 angefügt:

„(2) Die Novelle LGBl Nr 110/2021 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2021/588/A notifiziert.“

5. Im § 13 wird angefügt:

„(4) Die §§ 3 Abs 1, 6 Abs 3, (§) 10 und 12 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 110/2021 treten mit 22. Dezember 2021 in Kraft.

(5) Überprüfungen von Granulatstreugeräten und Beizgeräten, die vor dem Inkrafttreten der Änderungen gemäß Abs 4 von einer in einem anderen Bundesland dazu befugten Stelle nach den Vorgaben der Prüfanleitungen zur Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten nach dem Recht des anderen Bundeslandes durchgeführt werden, gelten als Überprüfungen im Sinne dieser Verordnung.“

6. Die Anlage 1 wird durch die Anlage 1 zu dieser Verordnung ersetzt.