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# 111. Gesetz:Gesetz über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande Salzburg; Änderung

111. Gesetz vom 15. Dezember 2021, mit dem das Gesetz über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande Salzburg geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Gesetz über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande Salzburg, LGBl Nr 77/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 36/2019, wird geändert wie folgt:

1. Im § 6 Abs 2 lautet der letzte Satz: „Als größere Siedlungen (Ortschaften) im Sinne des Gesetzes gilt eine geschlossene Ansiedlung mit mehr als 30 ständig bewohnten und gemäß § 18 des Baupolizeigesetzes 1997, LGBl Nr 40, mit Orientierungsnummern versehenen Bauten.“

2. Im § 9 Abs 3 lautet der zweite Satz: „Der Kostenersatz für die allgemeine Erhaltung erfolgt jährlich gegen Nachweis von bezahlten Material- oder Maschinenrechnungen, die dem Amt der Landesregierung spätestens bis zum 15. Jänner für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen sind.“

3. Im § 18 wird angefügt:

„(8) Die §§ 6 Abs 2 und 9 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 111/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“