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# 114. Gesetz:Landesbeamten-Pensionsgesetz; Änderung

114. Gesetz vom 15. Dezember 2021, mit dem das Landesbeamten-Pensionsgesetz geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl Nr 17/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 54/2021, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 37h betreffenden Zeile eingefügt:

2. Nach § 37h wird eingefügt:

### „Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2022 {#prov_erhohung_der_ruhe_und_versorgungsbezuge_fur_das_jahr_2022}

### § 37i {#par_37i}

(1) Abweichend von § 37 sind im Kalenderjahr 2022 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen:

3,0 -

(bisheriger Ruhe- oder Versorgungsbezug- 1.000) * 1,2

300

(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach landesgesetzlichen Bestimmungen, richtet sich die Erhöhung nach Abs 1 nach der Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungslage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Der Erhöhungsbetrag nach Abs 1 ist auf die einzelnen Ruhe- oder Versorgungsbezüge im Verhältnis der Höhe der Ruhe- oder Versorgungsbezüge zueinander aufzuteilen.

(3) Die Mindestsätze gemäß § 33 Abs 5 werden im Kalenderjahr 2022 um 3 % erhöht.“

3. Im § 79 wird angefügt:

„(22) § 37i in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 114/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“