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# 117. Gesetz:Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987; Änderung

# Landesbediensteten-Gehaltsgesetz; Änderung

117. Gesetz vom 15. Dezember 2021, mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 und das Landesbediensteten-Gehaltsgesetz geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 54/2021, wird geändert wie folgt:

1. Im § 110 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Abs 4 wird in der Z 2 der Prozentsatz „50 %“ durch den Prozentsatz „60 %“ ersetzt.

1.2. Nach Abs 4 wird eingefügt:

„(4a) Der Zuschuss nach Abs 4 kann unter Bedachtnahme auf die Berechnungsgrundsätze des Abs 2 auch zum Kauf eines Jahrestickets eines anderen Unternehmens gewährt werden, wenn dieses Unternehmen Aufgaben im öffentlichen Personennahverkehr wahrnimmt, die mit jenen der Salzburger Verkehrsverbund GmbH vergleichbar sind.“

1.3. Im Abs 5 wird in der Tabelle die Zahl „50“ durch die Zahl „60“ und die Zahl „25“ durch die Zahl „35“ ersetzt.

2. Im § 136 wird angefügt:

„(23) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 117/2021 treten in Kraft:

## Artikel II {#art_artikel_ii}

> Das Landesbediensteten-Gehaltsgesetz, LGBl Nr 94/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 54/2021, wird geändert wie folgt:

1. Im § 36 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Abs 4 wird in der Z 2 der Prozentsatz „50 %“ durch den Prozentsatz „60 %“ ersetzt.

1.2. Nach Abs 4 wird eingefügt:

„(4a) Der Zuschuss nach Abs 4 kann unter Bedachtnahme auf die Berechnungsgrundsätze des Abs 2 auch zum Kauf eines Jahrestickets eines anderen Unternehmens gewährt werden, wenn dieses Unternehmen Aufgaben im öffentlichen Personennahverkehr wahrnimmt, die mit jenen der Salzburger Verkehrsverbund GmbH vergleichbar sind.“

1.3. Im Abs 5 wird in der Tabelle die Zahl „50“ durch die Zahl „60“ und die Zahl „25“ durch die Zahl „35“ ersetzt.

2. Im § 48 wird angefügt:

„(14) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 117/2021 treten in Kraft: