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# 121. Gesetz:Salzburger Pflegegesetz; Änderung

121. Gesetz vom 15. Dezember 2021, mit dem das Salzburger Pflegegesetz geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Salzburger Pflegegesetz – PG, LGBl Nr 52/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 144/2020, wird geändert wie folgt:

1. Nach § 36 wird eingefügt:

### „Sonderbestimmungen für die Dauer der COVID-19 Krise {#prov_sonderbestimmungen_fur_die_dauer_der_covid_19_krise}

### § 36a {#par_36a}

(1) Das Salzburger Pflegegesetz findet keine Anwendung auf zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie temporär eingerichtete und betriebene Ersatzbetreuungseinrichtungen sowie auf Einrichtungen zur Absonderung von an COVID-19 erkrankten Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeeinrichtungen im Sinn des § 2 Abs 1 Z 4 Salzburger Pflegegesetz.

(2) Während eines COVID-19 bedingten Krisenfalls in einer Pflegeeinrichtung im Sinn des § 2 Abs 1 Z 4 Salzburger Pflegegesetz kann temporär von den in den §§ 3, 4 sowie 17 bis 19 normierten Mindeststandards abgewichen werden. Ein Krisenfall liegt vor bei Eintritt einer überdurchschnittlichen Belastungssituation auf Grund

(3) Von der Abhaltung einer Bewohnerversammlung im Sinn des § 29 kann während der COVID-19 Krisensituation abgesehen werden. Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben sicherzustellen, dass die in den §§ 29, 30 normierten Informations- und Beratungsrechte in diesem Fall nach Möglichkeit anderweitig gewahrt werden.“

2. Im § 38 wird angefügt:

„(9) § 36a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 30. Juni 2022 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Epidemie über den 30. Juni 2022 hinaus, wird die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung diesen Endtermin zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2022 hinaus.“