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# 127. Verordnung:3. Salzburger COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021; Änderung

127. Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 23. Dezember 2021, mit der die 3. Salzburger COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021 geändert wird

> Auf Grund der §§ 3 Abs 1, 4 Abs 1 und 7 Abs 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die 3. Salzburger COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021, LGBl Nr 100, wird geändert wie folgt:

1. Nach § 2 wird eingefügt:

### „Kundenbereiche {#prov_kundenbereiche}

### § 3 {#par_3}

Über § 6 Abs 1 der 6. COVID-19-SchuMaV hinaus haben Betreiber dafür zu sorgen, dass eine Kontrolle des 2G-Nachweises von Kunden in Kundenbereichen von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen möglichst beim Einlass, jedenfalls aber beim Erwerb von Waren erfolgt.“

2. Im § 7 wird vor dem abschließenden Punkt die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 568/2021“ eingefügt.

3. § 8 Abs 2 lautet:

„(2) Die §§ 3 und 7 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 127/2021 treten mit 3. Jänner 2022 in Kraft.“