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# 4. Verordnung:Anerkennung des Güterwegerhaltungsverbandes als ländlicher Straßenerhaltungsträger; Änderung

4. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 24. Jänner 2022, mit der die Verordnung über die Anerkennung des „Verbandes der Güterweggenossenschaften im Bundesland Salzburg“ als ländlicher Straßenerhaltungsträger geändert wird

> Auf Grund des § 14 Abs 1 des FELS-Gesetzes, LGBl Nr 77/1981, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Verordnung über die Anerkennung des „Verbandes der Güterweggenossenschaften im Bundesland Salzburg“ als ländlicher Straßenerhaltungsträger, LGBl Nr 56/1983, wird geändert wie folgt:

1. Der Titel lautet:

„Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. Juni 1983 über die Anerkennung des Güterwegerhaltungsverbandes abgekürzt „GWEV“ als ländlicher Straßenerhaltungsträger“

2. Der Text lautet:

„Auf Grund des § 14 Abs 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1981, LGBl Nr 77, über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande Salzburg wird der Güterwegerhaltungsverband abgekürzt „GWEV“ mit dem Sitz in Salzburg als ländlicher Straßenerhaltungsträger im Sinne des genannten Gesetzes anerkannt.“