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# 6. Gesetz:Landeshaushaltsgesetz 2022 – LHG 2022; Erlassung;

# Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018; Änderung

6. Gesetz vom 15. Dezember 2021, mit dem der Landeshaushalt für das Haushaltsjahr 2022, die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung für die Jahre 2023 bis 2026 und Haftungsobergrenzen festgelegt werden (Landeshaushaltsgesetz 2022 – LHG 2022) und das Allgemeine Landeshaushaltsgesetz 2018 geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

### Landesvoranschlag für das Jahr 2022 {#prov_landesvoranschlag_fur_das_jahr_2022}

### § 1 {#par_1}

(1) Der Haushaltsplan (Landesvoranschlag) für das Haushaltsjahr 2022 wird mit folgenden Gesamtbeträgen festgesetzt:

Ergebnishaushalt

Aufwendungen

Erträge

3.282.584.500 €

2.901.499.200 €

Finanzierungshaushalt

Auszahlungen

Einzahlungen

3.483.696.000 €

3.488.162.300 €

(2) Die einzelnen Haushaltsansätze, Abschnitte und Gruppen des Finanzierungshaushaltes ergeben sich aus dem Landesvoranschlag, der Bestandteil dieses Gesetzes ist.

### Mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung {#prov_mittelfristige_orientierung_der_haushaltsfuhrung}

### § 2 {#par_2}

Gemäß Art 15 Abs 1 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 wird für die Jahre 2023 bis 2026 folgende, auf der Gliederung des Anhanges 2 zum Österreichischen Stabilitätspakt 2012 basierende rechtlich verbindliche mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung festgelegt:

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### Haftungsobergrenzen {#prov_haftungsobergrenzen}

### § 3 {#par_3}

Gemäß den §§ 31 Abs 2 und 45 Abs 8 ALHG 2018 werden für die Jahre 2022 bis 2026 die folgenden zulässigen Haftungsobergrenzen festgelegt (Beträge in Mio Euro):

Ausgangswert für 2022

Schätzwert für 2023

Schätzwert für 2024

Schätzwert für 2025

Schätzwert für 2026

EinzahlungenAbschnitte 92 und 93 im zweitvoran-gegangenen Jahr

1.120,9

1.089,0

1.284,6

1.371,5

1.404,0

Haftungsobergrenze (= 175 % davon)

1.961,6

1.905,8

2.248,1

2.400,1

2.457,0

### Ermächtigung der Landesregierung zur Vornahme von Umschuldungenund vorzeitigen Tilgungen {#prov_ermachtigung_der_landesregierung_zur_vornahme_von_umschuldungenund_vorzeitigen_tilgungen}

### § 4 {#par_4}

Die Landesregierung wird ermächtigt, wenn dies aus Gründen der Risikoreduktion (Kredit-, Markt- oder Reputationsrisiko) für das Land oder aus Gründen besonders günstiger vorzeitiger Rückzahlungskonditionen für das Land vorteilhaft ist, Umschuldungen und vorzeitige Tilgungen vorzunehmen, indem Finanzschulden vorzeitig zurückgezahlt werden dürfen, sofern die dadurch gleichzeitig erforderlich werdende Darlehensneuaufnahme niedriger oder jedenfalls nicht höher ist als das Tilgungsausmaß (Kapital, Zinsen, Gebühren) der vorzeitigen Rückzahlung oder gar keine Darlehensneuaufnahme erforderlich ist. Wenn die vorgenannten Bedingungen eingehalten werden, dürfen die Darlehensaufnahmeermächtigungen und das Tilgungsausmaß beim Haushaltsansatz 95000 (Schuldenmanagement) in diesem Ausmaß überschritten werden. Eine Erhöhung des Schuldenstandes des Landes ist in diesem Zusammenhang unzulässig. Außerdem ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sich durch solche Umschuldungen insgesamt gesehen keine substanziellen Verlängerungen der Laufzeiten der Finanzschulden des Landes ergeben.

### In- und Außerkrafttreten {#prov_in_und_au_erkrafttreten}

### § 5 {#par_5}

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft und verliert mit Ausnahme der §§ 2 und 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2022 seine Wirksamkeit.

(2) Die §§ 2 und 3 treten erst nach Maßgabe des Inkrafttretens einer neuen rechtlich verbindlichen mittelfristigen Orientierung der Haushaltsführung bzw Festlegung der Haftungsobergrenzen außer Kraft.

### ANLAGE {#prov_anlage}

#### LANDESVORANSCHLAG 2022

#### Mittelverwendungs- und –aufbringungsgruppen auf erster Ebene für den Gesamthaushalt

#### Ergebnisvoranschlag 2022

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#### Finanzierungsvoranschlag 2022

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## Artikel II {#art_artikel_ii}

> Das Allgemeine Landeshaushaltsgesetz 2018 – ALHG 2018, LGBl Nr 10, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 20/2021, wird geändert wie folgt:

1. Im § 47 wird im Abs 1 das Datum „31. Dezember 2021“ durch das Datum „31. Dezember 2022“ ersetzt.

2. § 47 Abs 5 lautet:

„(5) § 3 Abs 6 wird mit Wirksamkeit für die Haushaltsjahre 2020 bis 2022 ausgesetzt.“