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# 7. Gesetz:Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 und Salzburger Bildungsdirektionsgesetz; Änderung

7. Gesetz vom 15. Dezember 2021, mit dem das Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 und das Salzburger Bildungsdirektionsgesetz geändert werden

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 – SchuOG 1995, LGBl Nr 64, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 66/2020, wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 wird angefügt:

„(10) Dem Land obliegt in den die Schuljahren 2021/2022 und 2022/2023 für öffentliche Pflichtschulen, die über ein standortspezifisches Digitalisierungskonzept verfügen,

(11) Das Land Salzburg übernimmt in den Schuljahren 2021/2022 und 2022/2023

2. Im § 50 wird nach der Z 1 eingefügt:

3. Nach § 58 wird angefügt:

### „§ 59 {#prov_59}

Die § 1 Abs 10 und 11 sowie (§) 50 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2022 treten mit 1. September 2021 in Kraft.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

> Das Salzburger Bildungsdirektionsgesetz – S.BDG, LGBl Nr 92/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 2/2020, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im 4. Abschnitt nach der Überschrift („Schlussbestimmungen“) eingefügt:

2. Im § 2 Abs 1 wird angefügt:

3. Im 4. Abschnitt wird nach der Überschrift („Schlussbestimmungen“) eingefügt:

### „Verweisungen auf Bundesrecht {#prov_verweisungen_auf_bundesrecht}

### § 8a {#par_8a}

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die im Folgenden letztzitierte Fassung des jeweiligen Gesetzes:

4. Im § 9 wird angefügt:

„(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs 1 und § 8a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2022 treten mit 1. September 2021 in Kraft.“