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# 9. Gesetz:Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019; Änderung

9. Gesetz vom 2. Februar 2022, mit dem das Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019, LGBl Nr 57, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 36/2020, wird geändert wie folgt:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Die den § 9 betreffende Zeile lautet:

„§ 9Genehmigung des Betriebs“

1.2. Die den § 16 betreffende Zeile lautet:

„§ 16Aufnahme, Widerruf der Aufnahme, Suspendierung“

1.3. Die den § 20 betreffende Zeile lautet:

„§ 20Öffnungszeit, betriebsfreie Zeiten“

1.4. Der 7. Unterabschnitt lautet:

#### „7. Unterabschnitt

#### Beiziehen von Dritten

§ 35Hospitieren, Praktizieren

§ 35aDienstleistungen durch Externe“

1.5. Die die §§ 37 bis 40 betreffenden Zeilen lauten:

„§ 37Persönliche Eignung und Eignung des persönlichen Umfelds

§ 38Fachliche Eignung

§ 39Genehmigung

§ 40Auflassung, Ruhendstellung und Wiederaufnahme der Betreuung“

1.6. Die die §§ 43 und 44 betreffenden Zeilen lautet:

„§ 43Erziehungspartnerschaft

§ 44Qualitätssicherung bei Tageseltern“

1.7. Nach der den § 59 betreffenden Zeile wird eingefügt:

„§ 59a Überprüfungen durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und For-schung“

1.8. Nach der den § 65a betreffenden Zeile wird eingefügt:

„§ 65bRückwirkung von Verordnungen“

1.9. In der den § 74 betreffenden Zeile wird die Bezeichnung „§ 74“ durch die Bezeichnung „§74ff“ ersetzt.

2. § 2 Abs 2 lautet:

„(2) Dieses Gesetz gilt für Einrichtungen der Kinderbildung und -betreuung im Land Salzburg. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind

3. § 4 Z 9 lit a lautet:

4. Im § 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.1. Abs 9 lautet:

„(9) Ergibt sich auf Grund der Ergebnisse der Bestandserhebung und der Bedarfsermittlung ein Bedarf an Betreuungsplätzen für schulpflichtige Kinder und ist eine schulische Tagesbetreuung noch nicht eingerichtet und auch nicht gemäß § 14 Abs 2 des Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetzes 1995 einzurichten, kann dieser Bedarf durch die Betreuung in bestehenden Organisationsformen, die für schulpflichtige Kinder offenstehen, gedeckt werden. Ist das nicht möglich, können zur Bedarfsdeckung zusätzliche Hortgruppen oder für die Dauer eines Kinderbetreuungsjahres pro Schulstandort oder, wenn es in einer Gemeinde keinen Schulstandort gibt, pro Gemeinde eine Schulkindgruppe zusätzlich eingerichtet werden.“

4.2. Im Abs 10 wird angefügt:

„Ein solcher Bedarfsbescheid darf nur mit Ende eines Kinderbetreuungsjahres befristet werden.“

5. § 6 Abs 2 lautet:

„(2) Die Genehmigung ist einer natürlichen Person oder einer Mehrheit von natürlichen Personen als Rechtsträger der Einrichtung zu erteilen, wenn jede Person

und

6. Die §§ 9 und 10 lauten:

### „Genehmigung des Betriebs {#prov_genehmigung_des_betriebs}

### § 9 {#par_9}

(1) Der Rechtsträger hat spätestens fünf Monate vor der beabsichtigten Inbetriebnahme einer institutionellen Einrichtung bei der Landesregierung einen Antrag auf Betriebsgenehmigung zu stellen. In diesem können bereits auch zukünftige Änderungen von Festlegungen im Betriebskonzept dargestellt werden.

(2) Besteht an der Aufnahme des Betriebs einer institutionellen Einrichtung ein dringender Bedarf, kann die Landesregierung von der Einhaltung der Frist gemäß Abs 1 absehen.

(3) Der Antrag hat alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs 5 und gemäß § 6 Abs 2, 3 oder 4 erforderlichen Unterlagen zu enthalten. Dem Antrag sind jedenfalls anzuschließen:

(4) Personen, die Staatsangehörige eines anderen Staates sind und die sich noch nicht mindestens seit fünf Jahren ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich aufhalten, haben dem Antrag einen von der dort zuständigen Behörde ausgestellten entsprechenden, einer Strafregisterbescheinigung und einer „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ vergleichbaren Nachweis anzuschließen.

(5) Die Landesregierung hat den Antrag sowie die mitbeantragten zukünftigen Änderungen von Festlegungen im Betriebskonzept auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen darauf hin zu prüfen, ob die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen festgelegten Voraussetzungen für den ordnungsgemäßen Betrieb einer institutionellen Einrichtung in pädagogischer, personeller, organisatorischer, räumlicher, hygienischer und wirtschaftlicher Hinsicht erfüllt sind. Über den Antrag ist innerhalb von 4 Monaten ab dessen vollständigem Einlangen zu entscheiden.

(6) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs 5 erfüllt, hat die Landesregierung den Betrieb der institutionellen Einrichtung mit Bescheid zu genehmigen. Ist zum Zeitpunkt der Genehmigung absehbar, dass die Voraussetzungen nur für eine bestimmte Zeit erfüllt sind, ist diese zu befristen.

(7) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs 5 nicht erfüllt, hat die Landesregierung die Aufnahme des Betriebs und/oder die Durchführung der mitbeantragten zukünftigen Änderungen von Festlegungen im Betriebskonzept mit Bescheid

(8) Die Landesregierung kann, insbesondere

Ausnahmen von den Voraussetzungen nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zulassen, wenn dennoch ein den Grundsätzen der Pädagogik und der Nutzungssicherheit entsprechender Betrieb, allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen gesichert ist. In den Fällen der Z 3 und Z 4 ist der Betrieb der Einrichtung für ein Jahr zu genehmigen. Auf Antrag des Rechtsträgers kann diese Befristung bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe verlängert werden.

(9) Ergibt sich nach der Aufnahme des Betriebes, dass das Kindeswohl nicht ausreichend gewahrt ist oder die Aufgaben der Kinderbildung und -betreuung nicht oder nicht vollständig erfüllt werden, hat die Landesregierung die zur Beseitigung des Missstandes erforderlichen Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen nachträglich vorzuschreiben oder die Genehmigung zu widerrufen.

### Nachträgliche Änderungen des Betriebs {#prov_nachtragliche_anderungen_des_betriebs}

### § 10 {#par_10}

(1) Jede Änderung des Organisationskonzepts gemäß § 8 Abs 3 Z 3 und Z 4 ist spätestens fünf Monate vor deren Umsetzung bei der Landesregierung zu beantragen, sofern sie nicht bereits Gegenstand einer Genehmigung gemäß § 9 Abs 6 oder 7 ist. Bei dringendem Bedarf kann von der Einhaltung der Frist abgesehen werden. Die Landesregierung hat die beantragten Änderungen unter sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs 5 bis 8 zu genehmigen oder zu untersagen. Jede anderweitige Änderung des Betriebskonzepts ist der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Ein beabsichtigter Wechsel des Rechtsträgers ist der Landesregierung vom übernehmenden Rechtsträger anzuzeigen. Die Landesregierung hat den Wechsel spätestens zwei Monate nach vollständigem Einlangen der Unterlagen unter sinngemäßer Anwendung von § 9 Abs 5 bis 8 zu genehmigen oder zu untersagen. Der Bescheid, mit dem einem Wechsel des Rechtsträgers die Genehmigung erteilt wird, ist der Standortgemeinde zu übermitteln. Änderungen der zur Vertretung des Rechtsträgers nach außen befugten Person (§ 6 Abs 3 Z 2) sind der Landesregierung zwei Monate im Voraus anzuzeigen. Ist die Zuverlässigkeit nicht gegeben, hat die Landesregierung gemäß § 9 Abs 9 vorzugehen.

(3) Einem Antrag oder einer Anzeige gemäß Abs 1 und 2 sind alle zur Beurteilung der beantragten Änderungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Bei einem Wechsel des Rechtsträgers oder einer zur Vertretung des Rechtsträgers nach außen befugten Person sind dem Antrag oder der Anzeige jedenfalls die im § 9 Abs 3 angeführten Unterlagen anzuschließen.

(4) Die Umwandlung einer Gruppe in eine Gruppe einer anderen Organisationsform kann immer nur mit Wirksamkeit ab dem Beginn eines Kinderbetreuungsjahres erfolgen.“

7. Im § 11 werden folgende Änderungen vorgenommen:

7.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge „bedarf keiner neuerlichen Betriebsanzeige“ durch die Wortfolge „bedarf keines neuerlichen Antrags“ ersetzt.

7.2. Im Abs 2 wird die Wortfolge „bedarf einer neuerlichen Betriebsanzeige“ durch die Wortfolge „bedarf eines neuerlichen Antrags“ ersetzt.

7.3. Im Abs 3 wird das Wort „zeitgerecht“ durch die Worte „ehestmöglich schriftlich“ ersetzt.

7.4. Nach Abs 3 wird angefügt:

„(4) Im Fall einer Umwandlung einer Gruppe in eine Gruppe einer anderen Organisationsform gilt die ursprünglichen Gruppe als aufgelassen.“

8. Im § 12 werden folgende Änderungen vorgenommen:

8.1. Im Abs 1 wird das Wort „Bewilligung“ durch das Wort „Genehmigung“ ersetzt.

8.2. Im Abs 2 lautet der erste Satz:

„Die Genehmigung ist vom Rechtsträger spätestens fünf Monate vor dem beabsichtigten Beginn des Pilotprojektes schriftlich zu beantragen.“

8.3. Nach Abs 2 wird eingefügt:

„(2a) Über den Antrag ist innerhalb von 4 Monaten ab dessen vollständigem Einlangen zu entscheiden.“

8.4. Im Abs 3 werden die Worte „Bewilligung“ jeweils durch das Wort „Genehmigung“ ersetzt.

8.5. Abs 4 lautet:

„(4) Die Landesregierung hat eine Genehmigung gemäß Abs 1 auch vor Ablauf der Befristung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr vorliegen und die festgestellten Aufhebungsgründe auch nicht durch die nachträgliche Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen beseitigt werden können. Werden Umstände bekannt, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, hat die Landesregierung die sofortige Schließung des Pilotprojektes zu veranlassen.“

8.6. Abs 6 lautet:

„(6) Wurde eine institutionelle Einrichtung über einen Zeitraum von zusammengerechnet mehr als 10 Jahren als genehmigtes Pilotprojekt geführt, kann der Rechtsträger um eine unbefristete Genehmigung der Einrichtung als Sonderform ansuchen. Eine unbefristete Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Ziele des Projekts und die Ergebnisse der Evaluierung für eine unbefristete Beibehaltung des Pilotprojektes als pädagogische Sonderform sprechen. Andernfalls kann die Landesregierung eine befristete Weiterführung als Pilotprojekt genehmigen.“

9. Im § 13 Abs 1 entfällt der letzte Satz.

10. Im § 15 Abs 4 lautet der zweite Satz:

„Die Durchführung erfolgt mit Fördermitteln entsprechend der Vereinbarung gemäß Art 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/2019 bis 2021/2022, LGBl Nr 2/2019, einer dieser zeitlich nachfolgenden (Änderungs-)Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG oder nach Maßgabe sonstiger Zuweisungen von Fördermitteln des Bundes zur quantitativen und qualitativen Weiterentwicklung der Elementarpädagogik außerhalb einer Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG.“

11. Im § 16 werden folgende Änderungen vorgenommen:

11.1. Die Überschrift lautet:

### „Aufnahme, Widerruf der Aufnahme, Suspendierung“ {#prov_aufnahme_widerruf_der_aufnahme_suspendierung}

11.2. Abs 8 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„(8) Der Rechtsträger kann die Aufnahme eines Kindes widerrufen und dieses vom Besuch der institutionellen Einrichtung ausschließen, wenn

Beabsichtigt der Rechtsträger einen Ausschluss eines Kindes gemäß Z 1 bis 5, hat er die erziehungsberechtigte(n) Person(en) und die Aufsichtsbehörde ehestmöglich zu informieren und die Gründe darzulegen.

(9) Der Rechtsträger kann ein Kind vom Besuch vorübergehend ausschließen (Suspendierung), wenn durch den Besuch der Einrichtung eine außergewöhnliche, nicht vertretbare Gefährdung anderer Kinder, des pädagogischen Personals oder des ordnungsgemäßen Betriebsablaufs gegeben ist. Die erstmalige Suspendierung darf höchstens vier Wochen umfassen. Im Fall einer weiteren Suspendierung darf diese höchstens acht Wochen umfassen, kann jedoch mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch darüber hinaus verlängert und – sofern es sich nicht um ein besuchspflichtiges Kind (§ 22) handelt - als letztes Mittel in einen Ausschluss umgewandelt werden. Die erziehungsberechtigte(n) Person(en), die Aufsichtsbehörde und das Mobile Beratungsteam (§ 61 Abs 3) sind vor jeder Suspendierung einzubinden und über deren Gründe sowie über bereits gesetzte Maßnahmen zur Inklusion des Kindes zu informieren. Eine psychologische Stellungnahme des Mobilen Beratungsteams ist einzuholen. Lehnen die/der Erziehungsberechtigte(n) die Einholung einer psychologischen Stellungnahme ab oder ist eine solche nach der konkreten Lage des Einzelfalls nach Ansicht der Aufsichtsbehörde nicht zielführend, kann die Suspendierung (Ausschluss) auch ohne Einholung einer psychologischen Stellungnahme erfolgen. Die Aufsichtsbehörde hat auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken.“

12. § 17 lautet:

### „Betreuungsvereinbarung {#prov_betreuungsvereinbarung}

### § 17 {#par_17}

(1) Bei Aufnahme eines Kindes in eine Organisationsform einer institutionellen Einrichtung hat der Rechtsträger mit der oder den erziehungsberechtigten Person(en) eine Betreuungsvereinbarung abzuschließen. Die Aufnahme von Befristungen und anderen als den gesetzlich vorgesehenen auflösenden Bedingungen (§ 16 Abs 8) in einer Betreuungsvereinbarung ist unzulässig, sofern nicht einer der folgenden Fälle vorliegt:

Die Landesregierung hat die obligatorischen Inhalte einer Betreuungsvereinbarung durch Verordnung festzulegen.

(2) Im Fall eines Widerrufs der Aufnahme eines Kindes in eine institutionelle Einrichtung gemäß § 16 Abs 8 oder eines Ausschlusses gemäß § 16 Abs 9 enden die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus der Betreuungsvereinbarung.“

13.. § 19 Abs 7 und 8 lauten:

„(7) In Kindergartengruppen können in begründeten Ausnahmefällen, etwa wegen einer Berufstätigkeit, Ausbildung oder Arbeitssuche der erziehungsberechtigten Person(en) oder der Pflege eines nahen Angehörigen durch die erziehungsberechtigte(n) Person(en), ein oder zwei Kinder bereits drei Monate vor Vollendung des 3. Lebensjahres aufgenommen werden, wenn

Während der schulfreien Tage (§ 2 Abs 4 SchulzeitG 2018) und der Hauptferien (§ 2 Abs 2 und 3 SchulzeitG 2018) können bei Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 bis 4 auch jüngere Kinder betreut werden, sofern nicht mehr als 16 Kinder gleichzeitig anwesend sind. In allen Fällen sind Kinder unter drei Jahren und Kinder mit inklusiver Entwicklungsbegleitung doppelt zu zählen.

(8) In Kindergartengruppen darf die Zahl der gleichzeitig anwesenden volksschulpflichtigen Kinder sieben pro Einrichtung nicht übersteigen. In alterserweiterten Gruppen darf die Zahl der gleichzeitig anwesenden schulpflichtigen Kinder elf pro Gruppe nicht übersteigen. Diese Einschränkungen gelten nicht für die schulfreien Tage (§ 2 Abs 4 SchulzeitG 2018) und die Hauptferien (§ 2 Abs 2 und 3 SchulzeitG 2018).“

14. Im § 20 werden folgende Änderungen vorgenommen:

14.1. Die Überschrift lautet: „Öffnungszeit, betriebsfreie Zeiten“

14.2. Im Abs 1 wird nach den Worten „sowie die betriebsfreien Zeiten“ die Zeichenfolge „(§ 8 Abs 3 Z 6)“ eingefügt.

14.3. Abs 2 lautet:

„(2) Die Wochenöffnungszeit der institutionellen Einrichtungen soll den VIF-Kriterien gemäß Art 2 Z 12 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, LGBl Nr 2/2019, oder einer dieser zeitlich nachfolgenden (Änderungs-)Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG entsprechen, hat aber jedenfalls mindestens 20 Stunden pro Woche zu betragen. Institutionelle Einrichtungen sind an mindestens 4 Tagen pro Wochen offen zu halten.“

15. Im § 21 Abs 2 erster Satz wird nach den Worten „einer psychologischen Stellungnahme“ die Wortfolge „des Mobilen Beratungsteams (§ 61 Abs 3)“ eingefügt.

16. Im § 22 werden folgende Änderungen vorgenommen:

16.1. Nach Abs 2 wird eingefügt:

„(2a) Auf Antrag des oder der erziehungsberechtigte(n) Person(en) können Kinder die Besuchspflicht auch in häuslicher Erziehung oder bei Tageseltern erfüllen, sofern sichergestellt ist, dass

Der Antrag ist bis Ende Februar vor Beginn der Besuchspflicht schriftlich bei der Landesregierung einzubringen und zu begründen. Von der Einhaltung der Frist kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Verspätung des Antrags durch geänderte Umstände bedingt ist, und der Antrag zur Wahrung des Kindeswohles geboten erscheint. Dem Antrag ist ein Sprachstandsnachweis anzuschließen. Die Landesregierung hat innerhalb von vier Monaten ab dessen vollständigem Einlangen mit Bescheid darüber zu entscheiden. Von jeder Entscheidung ist auch die Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, zu verständigen.“

16.2. Im Abs 3 erster Satz wird die Wortfolge „gemäß § 2 Abs 2 SchulzeitG 2018“ durch die Wortfolge „gemäß § 2 Abs 2 und 3 SchulzeitG 2018“ ersetzt.

16.3. Im Abs 4 lautet der letzte Satz:

„Die erziehungsberechtigte(n) Person(en) hat/haben das pädagogische Personal der Kinderbetreuungseinrichtung von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen.“

16.4. Abs 5 lautet:

„(5) Von der Besuchspflicht gemäß Abs 1 sind zu befreien:

Die Befreiung ist von den Eltern oder sonstigen erziehungsberechtigten Person(en) bis Ende Februar vor Beginn der Besuchspflicht schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Landesregierung kann in begründeten Fällen eine spätere Antragstellung zulassen. Die Befreiung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung den Antrag nicht innerhalb von vier Monaten ab dem vollständigem Einlangen der erforderlichen Unterlagen mit Bescheid zurück- oder abweist. Von jeder Entscheidung ist auch die Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, zu verständigen.“

17. § 23 Abs 3 entfällt.

18. Im § 24 werden folgende Änderungen vorgenommen:

18.1. Abs 1 Z 3 entfällt.

18.2. Im Abs 1 erhalten die Z 4 bis 7 die neue Bezeichnung „3“ bis „6“.

19. § 25 Abs 5 lautet:

„(5) Institutionelle Einrichtungen sind durch eine (sonder-)pädagogische Fachkraft zu leiten, die vom Rechtsträger mit dieser Funktion zu betrauen ist. Ihr obliegt die pädagogische und gegebenenfalls auch die administrative Leitung der institutionellen Einrichtung. Die Betrauung einer Person mit der Leitung ist der Landesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Umfasst eine Einrichtung unterschiedliche Organisationsformen, so muss die Leitung die Voraussetzungen für die Fachkraft aller Organisationsformen erfüllen. Werden Kindergarten- und Hortgruppen in einer Einrichtung geführt, so sind die fachlichen Voraussetzungen für die Leitung von Kindergartengruppen ausreichend.“

20. Im § 26 werden folgende Änderungen vorgenommen:

20.1. Abs 3 lautet:

„(3) Für die Bildungs- und Betreuungsarbeit in Kindergartengruppen ist zur Unterstützung der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft beiGruppen ab 20 Kindern in Zeiten, in denen 20 oder mehr Kinder angemeldet sind, eine zusätzliche Betreuungsperson pro Gruppe einzusetzen. Sind dagegen weniger als 20 Kinder angemeldet, ist es ausreichend, wenn

Bei Einrichtungen mit einer einzigen Kindergartengruppe ist bereits bei einer Kinderzahl von 15 bis 19 angemeldeten Kindern eine Betreuungsperson für wenigstens die Hälfe der Gruppenöffnungszeit und ab 20 angemeldeten Kindern für die gesamte Gruppenöffnungszeit zusätzlich einzusetzen.“

20.2. Abs 5 lautet:

„(5) Werden in Kindergartengruppen während der schulfreien Tage (§ 2 Abs 4 SchulzeitG 2018) oder in den Hauptferien (§ 2 Abs 2 und 3 SchulzeitG 2018) jüngere Kinder gemäß § 19 Abs 7 letzter Satz betreut, ist der Betreuungsschlüssel gemäß Abs 2 anzuwenden.“

20.3. Im Abs 6 wird die Wortfolge „gemäß § 28 Abs 2 Z 7“ durch die Wortfolge „gemäß § 28 Abs 2 Z 7 oder 8“ ersetzt.

20.4. Im Abs 8 Z 2 wird angefügt:

„Legt der Rechtsträger der Landesregierung innerhalb dieser sechs Wochen besondere Gründe dar, die eine Verlängerung rechtfertigen, kann die Dauer der Vertretung bis auf drei Monate erstreckt werden, sofern sich die Landesregierung nicht dagegen ausspricht.“

21. Im § 28 werden folgende Änderungen vorgenommen:

21.1 Im Abs 1 wird angefügt:

21.2. Im Abs 2 wird angefügt:

Sofern keine Fachkraft zur Verfügung steht, können auch pädagogische Fachkräfte gemäß Abs 1 eingesetzt werden.“

21.2a. Im Abs 3, zweiter Satz, wird die Wortfolge „innerhalb von zwei Jahren“ durch das Wort „ehestmöglich“ ersetzt.

21.3. Abs 9 lautet:

„(9) Bei einem Mangel an pädagogischen Fachkräften für Kindergartengruppen gemäß Abs 1 können in Kindergartengruppen zeitlich befristet, höchstens jedoch auf die Dauer des Kinderbetreuungsjahres, auch solche Personen als pädagogische Fachkräfte eingesetzt werden, welche die Anstellungserfordernisse gemäß Abs 3 erfüllen und die dort genannte Zusatzschulung absolviert haben. Zudem können Studierende im Abschlusssemester des Kollegs zur Erlangung der Diplomprüfung für Elementarpädagogik als pädagogische Fachkräfte für die Dauer dieses Semesters eingesetzt werden. Der Einsatz all dieser Personen ist der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen und kann bei mangelnden Voraussetzungen von der Landesregierung untersagt werden.“

21.4. Im Abs 10:

21.4.1. Im Einleitungssatz wird die Wortfolge „pädagogische Fachkräfte gemäß Abs 1, 2 oder 3 Z 2, 3 oder 4“ durch die Wortfolge „pädagogische Fachkräfte gemäß Abs 1, 2 oder 3“ ersetzt.

21.4.2. In der Z 2 entfällt die Wortfolge „innerhalb von 4 Wochen ab vollständigem Einlangen der Anzeige“.

21.4.3. Die Z 4 lautet:

21.5. Nach Abs 11 wird angefügt:

„(12) Die Landesregierung kann in Zeiten eines schwerwiegenden Fachkräftemangels durch Verordnung zeitlich befristet, längstens aber für die Dauer von drei Jahren, die fachlichen Anstellungserfordernisse auf zusätzliche Ausbildungsabschlüsse ausdehnen. Personen, die gemäß einer solchen Verordnung angestellt werden und zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr als Fachkraft beschäftigt waren, erfüllen weiterhin die Anstellungserfordernisse als Fachkraft. In einer solchen Verordnung kann zudem festgelegt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen Personen mit zusätzlichen Ausbildungsabschlüssen auch als Assistenz der Integration eingesetzt werden können.“

22. § 29 Abs 2 lautet:

„(2) Zusatzkräfte sollen

absolviert haben oder absolvieren.“

23. Im § 30 Abs 2 entfällt der dritte Satz.

24. Im § 32 werden folgende Änderungen vorgenommen:

24.1. Im Abs 5 wird angefügt:

„Für die Berechnung der Leitungsstunden sind alle in der institutionellen Einrichtung befindlichen Organisationsformen der institutionellen Einrichtung zusammenzufassen.“

24.2. Im Abs 6 lautet die Tabelle:

“

Anzahl der Gruppen

Ausmaß der Freistellung

5

50 % eines Vollzeitäquivalents

6 oder mehr

100 % eines Vollzeitäquivalents

“

25. Nach Abs 5 wird angefügt:

„(6) Leiterinnen und Leiter von institutionellen Einrichtungen haben spätestens alle 7 Jahre ein Modul zur Auffrischung des Leitungskurses (§ 30 Abs 3) im Ausmaß von mindestens 8 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.“

26. Die Bezeichnung des 7. Unterabschnitts lautet: „Beiziehen von Dritten“

27. § 35 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

### „Hospitieren, Praktizieren {#prov_hospitieren_praktizieren}

### § 35 {#par_35}

(1) Die Rechtsträger von institutionellen Einrichtungen haben Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Ausbildungen zur Erfüllung der fachlichen Anstellungserfordernisse nach § 28 in Abstimmung mit der Leitung der Einrichtung das Hospitieren und Praktizieren in ihrer Einrichtung zu gestatten, soweit dadurch der Betrieb nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(2) Das Hospitieren und Praktizieren hat unter der Aufsicht und nach den Anordnungen einer pädagogischen Fachkraft zu erfolgen.

### Externe Dienstleistungen {#prov_externe_dienstleistungen}

### § 35a {#par_35a}

(1) Die Rechtsträger von institutionellen Einrichtungen können in Abstimmung mit der Leitung die Erbringung von Dienstleistungen durch betriebsfremde Personen, wie Bewegungs- und Gesundheitsexperten, Musiklehrerinnen und -lehrer oder Sprachtrainer gestatten, soweit der ordentliche Betrieb nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Erbringung von externen Dienstleistungen soll tunlichst am Nachmittag erfolgen.“

28. Die §§ 36 bis 44 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

### „Genehmigungspflicht {#prov_genehmigungspflicht}

### § 36 {#par_36}

(1) Tageseltern und Betriebe, deren Räumlichkeiten zum Zweck einer betrieblichen Betreuung verwendet werden, bedürfen einer Genehmigung durch die Landesregierung. Darüber hinaus bedürfen Personen, die Kinder mit inklusiver Entwicklungsbegleitung als Tageseltern in Betreuung übernehmen, einer besonderen Genehmigung der Landesregierung.

(2) Die Genehmigung als Tagesmutter oder Tagesvater ist einer natürlichen Person zu erteilen, wenn

(3) Einem Betrieb ist die Genehmigung gemäß Abs 1 zu erteilen, wenn die Beschaffenheit der für die Betreuung der Tageskinder bestimmten Räume eine ordnungsgemäße Kinderbetreuung gewährleistet. Dies ist gegebenenfalls durch entsprechendes Bildmaterial nachzuweisen.

(4) Die Landesregierung hat zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Kinderbetreuung mit Verordnung die näheren Voraussetzungen für die Räumlichkeiten, insbesondere in Bezug auf deren Nutzungssicherheit und Hygiene, festzulegen.

### Persönliche Eignung und Eignung des persönlichen Umfelds {#prov_personliche_eignung_und_eignung_des_personlichen_umfelds}

### § 37 {#par_37}

(1) Eine Person ist für die Tätigkeit als Tagesmutter oder Tagesvater persönlich geeignet, wenn diese:

(2) Das persönliche Umfeld einer Person ist für die Tätigkeit als Tagesmutter oder Tagesvater geeignet, wenn die Personen, die mit der Tagesmutter oder dem Tagesvater im gemeinsamen Haushalt leben,

### Fachliche Eignung {#prov_fachliche_eignung}

### § 38 {#par_38}

(1) Eine Person ist für die Tätigkeit als Tagesmutter oder Tagesvater fachlich geeignet, wenn diese:

oder

(2) Bei der Betreuung von Kindern mit inklusiver Entwicklungsbegleitung ist eine Zusatzausbildung im Ausmaß von 40 Unterrichtseinheiten (Heilpädagogik, medizinische Grundlagen, soziale Integration, Praxistag) erforderlich. Erfüllt die Tagesmutter oder der Tagesvater die fachlichen Anstellungsvoraussetzungen des § 28 Abs 6, so kann die Zusatzausbildung entfallen.

(3) Die Grundausbildung gemäß Abs 1 Z 1 lit a ist möglichst vor der Aufnahme der Betreuungstätigkeit zu beginnen und jedenfalls innerhalb des ersten Jahres ab der Aufnahme der Betreuungstätigkeit abzuschließen.

#### 2. Unterabschnitt

#### Verfahrensrechtliche Bestimmungen

### Genehmigung {#prov_genehmigung}

### § 39 {#par_39}

(1) Die Tageseltern haben bei der Landesregierung die beabsichtigte Übernahme von Kindern in Betreuung zu beantragen. Betriebe haben bei der Landesregierung die Aufnahme einer betrieblichen Tagesbetreuung zu beantragen.

(2) Der Antrag gemäß Abs 1 hat alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 36 Abs 2 oder 3 erforderlichen Informationen einschließlich der Bekanntgabe der Höchstzahl der betreuten Kinder zu enthalten.

(3) Die Landesregierung hat den Antrag auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen darauf hin zu prüfen, ob die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen festgelegten Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Betreuung von Kindern in pädagogischer, personeller, organisatorischer, räumlicher, hygienischer und wirtschaftlicher Hinsicht erfüllt sind und ob die Grundausbildung für Tageseltern abgeschlossen ist. Über den Antrag ist innerhalb von 4 Monaten ab dessen vollständigem Einlangen zu entscheiden.

(4) Zur Beurteilung der Voraussetzung des § 37 Abs 1 Z 2 hat die Tagesmutter oder der Tagesvater vorzulegen:

Die Nachweise gemäß Z 1 und 2 dürfen zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als 3 Monate sein. Wird die Betreuungstätigkeit selbständig ausgeübt, hat die Landesregierung auf Verlangen der oder des Betreffenden die Bestätigung gemäß § 10 Abs 1b Strafregistergesetz 1968 auszustellen. Die oder der Betreffende kann die Landesregierung auch ermächtigen, selbst diese Auskünfte bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen.

(5) Zur Beurteilung der Voraussetzung des § 37 Abs 2 Z 1 hinsichtlich von Personen, die mit der Tagesmutter oder dem Tagesvater nicht nur vorübergehend in Wohngemeinschaft leben, ist die Landesregierung ermächtigt, die folgenden Auskünfte über diese Personen mit deren Zustimmung bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen:

Wird die Zustimmung nicht erteilt, ist die Genehmigung zu versagen.

(6) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs 3 erfüllt, hat die Landesregierung die Genehmigung mit Bescheid zu erteilen. Ist zum Zeitpunkt der Genehmigung absehbar, dass die Voraussetzungen nur für eine bestimmte Zeit erfüllt sind, ist diese zu befristen.

(7) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs 3 nicht erfüllt, hat die Landesregierung die Genehmigung mit Bescheid

Ist die Grundausbildung für Tageseltern nicht abgeschlossen, ist die Genehmigung unter der Bedingung zu erteilen, dass die Grundausbildung innerhalb des ersten Jahres ab der Genehmigung abgeschlossen wird. Zudem ist die Kinderzahl bis zum Abschluss der Grundausbildung auf die Hälfte zu beschränken.

(8) Der Abschluss der Grundausbildung ist der Landesregierung von der Tagesmutter oder dem Tagesvater unverzüglich zu melden. Wird die Grundausbildung nicht innerhalb des ersten Jahres ab der Genehmigung abgeschlossen, erlischt die Genehmigung.

(9) Die Landesregierung kann, insbesondere

Ausnahmen von den Voraussetzungen nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zulassen, wenn ein den Grundsätzen der Pädagogik und der Nutzungssicherheit entsprechender Betrieb, allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen dennoch gesichert ist. Die Fälle der Z 2 und 3 sind jedenfalls zeitlich zu befristen.

(10) Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung (Abs 1) haben Tageseltern alle Änderungen von für die Genehmigung maßgeblichen Umständen (Abs 3) der Landesregierung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(11) Ergibt sich nach Aufnahme der Betreuungstätigkeit durch Tageseltern, dass das Kindeswohl nicht ausreichend gewahrt ist oder die Aufgaben der Kinderbildung- und -betreuung nicht oder nicht vollständig erfüllt werden, hat die Landesregierung die zur Beseitigung des Missstandes erforderlichen Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen nachträglich vorzuschreiben oder die Genehmigung zu widerrufen.

(12) Die Landesregierung kann Tageseltern auch befristete Pilotprojekte (§ 12) genehmigen.

### Auflassung, Ruhendstellung und Wiederaufnahme der Betreuung {#prov_auflassung_ruhendstellung_und_wiederaufnahme_der_betreuung}

### § 40 {#par_40}

(1) Unbeschadet anderslautender zivilrechtlicher Vereinbarungen kann die Betreuung eines Kindes durch Tageseltern oder die Nutzung der gemäß § 36 Abs 3 genehmigten Betriebsräumlichkeiten jederzeit eingestellt werden. Eine endgültige Einstellung (Auflassung) hat tunlichst zum Ende eines Kinderbetreuungsjahres zu erfolgen und ist der Standortgemeinde und der Landesregierung ehestmöglich anzuzeigen.

(2) Ist die Einstellung vorübergehender Natur (Ruhendstellung), und übersteigt sie voraussichtlich oder tatsächlich einen Monat, so ist die Ruhendstellung ehestmöglich, die Wiederaufnahme ehestmöglich und jedenfalls im Vorhinein der Landesregierung und der Standortgemeinde zur Kenntnis zu bringen. Erfolgen Wiederaufnahme und ihre Meldung nicht innerhalb von 5 Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einstellung, gilt die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bzw die Betriebsräumlichkeit als aufgelassen.

(3) Nach Auflassung bedarf die Wiederaufnahme einer Betreuung von Kindern oder Nutzung der Betriebsräumlichkeiten einer neuerlichen Genehmigung gemäß § 36 Abs 1.

#### 3. Unterabschnitt

#### Betreuung von Kindern durch Tageseltern

### Allgemeine Aufgaben {#prov_allgemeine_aufgaben}

### § 41 {#par_41}

(1) In der Betreuung durch Tageseltern sind die folgenden pädagogischen Grundlagendokumente zu verwenden:

(2) § 23 Abs 4 (Auskunfts-, Melde- und Verschwiegenheitspflichten) gilt sinngemäß.

### Betreuung durch (Betriebs-)Tageseltern - Beschränkungen {#prov_betreuung_durch_betriebs_tageseltern_beschrankungen}

### § 42 {#par_42}

(1) Vorbehaltlich abweichender bescheidmäßiger Festlegungen (Abs 3) dürfen Tageseltern Tageskinder gleichzeitig betreuen:

Eigene Kinder der Tagesmutter oder des Tagesvaters unter 12 Jahren sind auf die Höchstzahlen gemäß Z 1 und 2 anzurechnen.

(2) Die nach Abs 1 festgelegte Kinderzahl kann in der Zeit von 11:00 bis 14:00 Uhr (Mittagszeit) täglich für 2 Stunden um bis zu 2 Kinder überschritten werden. Eine Überschreitung um mehr als die Hälfte der bewilligten Kinderzahl ist nicht zulässig.

(3) Eine von Abs 1 abweichende bescheidmäßige Festlegung der Kinderzahl hat nach Maßgabe der persönlichen Eignung (§ 37 Abs 1), der Eignung des persönlichen Umfelds (§ 37 Abs 2) und der fachlichen Eignung der Tagesmutter oder des Tagesvaters sowie der räumlichen Voraussetzungen zu erfolgen.

(4) Die gleichzeitige Betreuung von Tageskindern in den Räumlichkeiten eines Betriebes durch mehr als einen Tageselternteil ist unzulässig.

(5) Mit Zustimmung des Betriebs können auch Kinder betreut werden, von denen keine der erziehungsberechtigten Personen Dienstnehmer ist.

### Erziehungspartnerschaft {#prov_erziehungspartnerschaft}

### § 43 {#par_43}

(1) Zwischen dem Tageseltern-Rechtsträger oder wenn ein solcher nicht besteht, zwischen der Tagesmutter oder dem Tagesvater und der oder den erziehungsberechtigten Person(en) des Tageskindes ist eine Betreuungsvereinbarung abzuschließen. Die Landesregierung hat die obligatorischen Inhalte einer Betreuungsvereinbarung durch Verordnung festzulegen.

(2) Die Tageseltern haben einen regelmäßigen Austausch mit der oder den erziehungsberechtigten Person(en) sicherzustellen.

### Qualitätssicherung bei Tageseltern {#prov_qualitatssicherung_bei_tageseltern}

### § 44 {#par_44}

(1) Tageseltern-Rechtsträger haben die Ausbildung von Tageseltern gemäß § 38 zu gewährleisten.

(2) Tageseltern-Rechtsträger haben Tageseltern, die Tageskinder betreuen, laufend begleitende Arbeitsgespräche, vor allem in der Zeit zwischen der Aufnahme der Betreuungstätigkeit und dem Beginn der Grundausbildung, anzubieten.

(3) Tageseltern haben eigenverantwortlich geeignete Fortbildungsmaßnahmen im Ausmaß von 15 Stunden pro Kinderbetreuungsjahr zu absolvieren. Im Rahmen dieser Fortbildungsmaßnahmen ist der Erste-Hilfe-Kurs alle 2 Jahre aufzufrischen. Sofern es zweckmäßig ist, kann die Fort- und Weiterbildung für ein Kinderbetreuungsjahr auch im Kinderbetreuungsjahr davor oder danach absolviert werden.

(4) Die Tageseltern haben innerhalb von einem Jahr ab der ersten Genehmigung (§ 36 Abs 1) eine pädagogische Konzeption zu verfassen.“

29. § 45 lautet:

### „Kostenbeiträge, Beitragsfreiheit des verpflichtenden Kindergartenjahres {#prov_kostenbeitrage_beitragsfreiheit_des_verpflichtenden_kindergartenjahres}

### § 45 {#par_45}

(1) Der Rechtsträger oder Tageseltern-Rechtsträger hat für den Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung von der oder den erziehungsberechtigten Person(en) jeden Monat ein zivilrechtliches Entgelt einzuheben. Dieser Kostenbeitrag ist unter Berücksichtigung der für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung erwachsenden Kosten zu berechnen. Unter Bedachtnahme auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Beitragspflichtigen kann eine soziale Staffelung vorgesehen werden. Der Kostenbeitrag ist bei ganzjähriger Betreuung eines Kindes mindestens 11-mal pro Kinderbetreuungsjahr einzuheben und hat für eine ganztägige Betreuung mindestens 40 € zu betragen, für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr mindestens 90 €. Eine Unterschreitung dieser monatlichen Mindestbeiträge ist aber in Härtefällen zulässig. Der Höchstbeitrag für eine ganztägige Betreuung beträgt 415 € pro Monat. Für Kinder, die im Rahmen einer Unterstützung der Erziehung von der Kinder- und Jugendhilfe einer Betreuung durch eine Tagesmutter oder einem Tagesvater zugewiesen werden, kann der Höchstbeitrag um 25 % überschritten werden. Die Wirtschaftlichkeit der Einrichtung muss sichergestellt sein. Für öffentliche Rechtsträger, ausgenommen das Land, sind die Kostenbeiträge von der Gemeindevertretung und in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat durch Verordnung tarifmäßig festzusetzen.

(2) Für den Besuch einer institutionellen Einrichtung zur Absolvierung der Besuchspflicht (§ 22 Abs 2) bis zu einem Ausmaß von 20 Wochenstunden durch besuchspflichtige Kinder ist kein Kostenbeitrag von den Eltern oder sonstigen erziehungsberechtigten Person(en) einzuheben. Für eine Betreuung, die über das Ausmaß von 20 Wochenstunden hinausgeht, eine Betreuung während der Hauptferien gemäß § 2 Abs 2 und 3 SchulzeitG 2018 sowie für die Verabreichung von Essen oder die Teilnahme an besonderen Angeboten können Kostenbeiträge eingehoben werden.

(3) In besonders begründeten Fällen, in denen aufgrund besonderer Umstände Einschränkungen des Dienstbetriebes erforderlich sind, kann der (Tageseltern-)Rechtsträger von der Einhebung von Kostenbeiträgen absehen.

(4) In den Kalenderjahren 2020 und 2021 ist es abweichend von Abs 1 nicht zwingend erforderlich, die Kostenbeiträge in monatlichen Intervallen einzuheben, sondern reicht es aus, wenn über das Kalenderjahr hinweg gerechnet im Durchschnitt die in Abs 1 vorgeschriebenen Monatsmindestbeiträge erreicht werden. Bei der Berechnung des Durchschnittsbetrags ist zu berücksichtigten, dass § 18b S. KBBVO während bestimmter Zeiträume einen gänzlichen Verzicht auf die Einhebung von Kostenbeiträgen ermöglicht.“

30. § 46 Abs 1 und 2 lauten:

„(1) Das Land Salzburg gewährt Rechtsträgern und Tageseltern-Rechtsträgern zur finanziellen Entlastung der erziehungsberechtigten Person(en) einkommensunabhängige Zuschüsse für die Betreuung aller nicht schulpflichtigen Kinder in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen einschließlich Praxiskindergärten. Kein Zuschuss gebührt für Kinder, die gemäß § 22 zum Besuch einer alterserweiterten Gruppe oder Kindergartengruppe verpflichtet sind, für die Dauer des gesamten Kinderbetreuungsjahres.

(2) Als Zuschüsse gebühren längstens bis Ende des Kinderbetreuungsjahres:

31. Im § 47 Abs 1 erster Satz wird die Wortfolge „in denen besuchspflichtige Kinder betreut werden“ durch die Wortfolge „in denen besuchspflichtige Kinder mit Wohnsitz in Österreich betreut werden“ ersetzt.

32. § 48 Abs 3 lautet:

„(3) Ein Bedarf im Sinn des Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 liegt vor,

Im Fall einer Betreuung durch Tageseltern oder in betrieblichen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen kann auch dann von einem Bedarf ausgegangen werden, wenn eine rechtsverbindliche Zusage der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zur Tragung des auf diese entfallenden Fördermittelanteils (§§ 49 und 50 Abs 1) für eine entsprechende Anzahl von Plätzen vorliegt. Eine solche Kostenübernahmeerklärung kann befristet werden, jedoch nur mit dem Ende eines Kinderbetreuungsjahres.“

33. Im § 49 werden folgende Änderungen vorgenommen:

33.1. Im Abs 1 lautet die Tabelle:

„

Betrag

wöchentliches Betreuungsausmaß

je Kind allgemein

je Kind mit inklusiver Entwicklungsbegleitung

628,30 € (Ausgangsbetrag)

905,10 € (Ausgangsbetrag)

31 und mehr Stunden

85 % des Ausgangsbetrags

21 bis weniger als 31 Stunden

70 % des Ausgangsbetrags

11 bis weniger als 21 Stunden

40 % des Ausgangsbetrags

unter 11 Stunden

“

33.2. Im Abs 3 lautet die Tabelle:

„

Betrag

wöchentliches Betreuungsausmaß

100 % des Ausgangsbetrags

31 und mehr Stunden

75 % des Ausgangsbetrags

21 bis weniger als 31 Stunden

50 % des Ausgangsbetrags

11 bis weniger als 21 Stunden

25 % des Ausgangsbetrags

unter 11 Stunden

“

34. § 50 Abs 2 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„(2) Über die Gewährung der Förderung durch das Land entscheidet die Landesregierung, über die Förderung durch die Gemeinde die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde jeweils durch Bescheid.

(3) Bei der Aufnahme von Kindern mit Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde als der Standortgemeinde der Einrichtung hat die Wohnsitzgemeinde die Förderung zu tragen, wenn sie der Aufnahme des Kindes zustimmt oder bei Verweigerung dieser Zustimmung die Landesregierung die Zustimmung erteilt. Die Landesregierung hat die Zustimmung zu erteilen, wenn die Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Kindes zuvor angehört worden ist und für das Kind kein geeigneter, gleichwertiger Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Der jährliche Betrag gemäß § 49 Abs 4 Z 3 ist von der Standortgemeinde der Einrichtung zur Gänze zu tragen; sie kann ihn aber, wenn Kinder aus anderen Gemeinden die Einrichtung besuchen, und es im Hinblick auf den damit verbundenen Verwaltungsaufwand als sinnvoll erscheint, anteilsmäßig an die Wohnsitzgemeinden weiterverrechnen. Eine solche Verrechnung soll auf Grundlage der Zahl der am Stichtag 15. Oktober des Vorjahres gemeldeten Kinder unabhängig vom Betreuungsausmaß erfolgen.

(4) Das Land ist berechtigt, die Daten der Kinder, die für die Berechnung der Förderung privater Rechtsträger herangezogen werden, an die Gemeinden weiterzugeben.“

35. Im § 51 werden folgende Änderungen vorgenommen:

35.1. Im Abs 1 Z 2 wird nach dem ersten Satz eingefügt:

„Förderung wird auch für Kinder gewährt, für die am Ende des Monats kein Betreuungsvertrag mehr besteht, die aber in diesem Monat mindestens drei Wochen betreut wurden.“

35.2.Im Abs 2 Z 1, zweiter Unterabsatz, wird nach dem ersten Satz eingefügt:

„Förderung wird auch für Kinder gewährt, für die am Ende des Monats kein Betreuungsvertrag mehr besteht, die aber in diesem Monat mindestens drei Wochen betreut wurden.“

36. Im § 52 Abs 3 wird die Wortfolge „mehr als 50.000 €“ durch die Wortfolge „mehr als 60.000 €“ ersetzt.

37. Im § 53 werden folgende Änderungen vorgenommen:

37.1. Im Abs 1, erster Satz, wird die Wortfolge „für eine gruppenführende Vertragskindergartenpädagogin oder einen gruppenführenden Vertragskindergartenpädagogen im 16. Dienstjahr ohne Kinderzulage“ durch die Wortfolge „für eine(n) Gemeindevertragsbedienstete(n) im Kinderpädagogischen Dienst (Entlohnungsschema KD) der Entlohnungsgruppe kp, Erfahrungsstufe 8, ohne Kinderzulage“ ersetzt.

37.2. Abs 2 Z 3 lautet:

37.3. Im Abs 5 wird angefügt:

„Bei Fachkräftemangel kann Personal, das am 15. Oktober noch nicht vorhanden ist (Abs 2), bei der Berechnung der Förderung berücksichtigt werden, sofern es bis Ende des Kalenderjahres eingestellt wird.“

38. § 56 Abs 1 und 2 lauten:

„(1) Die Gewährung von Fördermitteln ist für die Dauer des Zeitraums ausgeschlossen, in dem

Entgegen Z 1und Z 2 gewährte Förderungen sind dem Land oder der Gemeinde vom Rechtsträger zurück zu erstatten.

(2) Werden vom (Tageseltern-)Rechtsträger für die Betreuung von den Beitragspflichtigen, Härtefälle ausgenommen, nicht Beiträge in der im § 45 Abs 1 festgesetzten Höhe eingehoben, kann bei fortgesetztem Zuwiderhandeln die Landesregierung und bei privaten Rechtsträgern auch die Gemeinde für die Dauer dieses Zeitraums die Gewährung von Fördermitteln ausschließen bzw die Rückerstattung gewährter Förderungen verlangen. Der (Tageseltern-)Rechtsträger ist vor der Entscheidung zu den Gründen zu hören.“

39. Im § 59 Abs 3 wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:

40. Nach § 59 wird eingefügt:

### „Überprüfungen durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung {#prov_uberprufungen_durch_das_bundesministerium_fur_bildung_wissenschaft_und_forschung}

### § 59a {#par_59a}

(1) Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung oder eine von diesem beigezogene Einrichtung sind ermächtigt, während des Kindergartenjahres unangekündigte Hospitationen durchzuführen und Einsicht in die Abrechnungen über die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses (Art 17 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/2019 bis 2021/2022, LGBl Nr 2/2019 bzw BGBl I Nr 103/2018) zu nehmen und, wenn Zweifel bestehen, dass die Ziele dieses Gesetzes (§ 1) oder die Aufgaben von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (§ 2 Abs 1) ordnungsgemäß erfüllt werden, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.

(2) Die Landesregierung, Rechtsträger, Tageseltern-Rechtsträger, Tageseltern und das pädagogische Personal sind verpflichtet, an den Überprüfungen gemäß Abs 1 mitzuwirken.“

41. Im § 60 Abs 2 wird im Einleitungssatz nach der Wortfolge „Schließung der Einrichtung“ die Wortfolge „oder bei Tageseltern die gänzliche oder teilweise Einstellung der Betreuung“ eingefügt.

42. § 61 Abs 2 und 3 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„(2) Die Qualitätsberatung kann sich insbesondere beziehen auf:

(3) Das Mobile Beratungsteam (MBT) ist eine im nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Angelegenheiten der Elementarpädagogik und Kinderbetreuung zuständigen Referat eingerichtete Serviceeinrichtung zur Unterstützung der Kinder, der erziehungsberechtigten Person(en) sowie des pädagogischen Personals. Dieses kann von der Aufsichtsbehörde oder auf Ersuchen der Leitung oder der erziehungsberechtigten Person(en) eingesetzt werden.

(4) Die bei dem nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Angelegenheiten der Elementarpädagogik und Kinderbetreuung zuständigen Referat eingerichtete Eltern-Service-Stelle („Forum Familie“)

In jedem Verwaltungsbezirk soll eine Stelle zur Wahrnehmung dieser Aufgaben eingerichtet werden.“

43. Im § 62 werden folgende Änderungen vorgenommen:

43.1. Im Abs 1:

43.1.1. In der Z 1, erster Punkt, wird angefügt: „oder sonstige eindeutige Personenkennzeichen“.

43.1.2. In der Z 4 wird das Wort „Bewilligungen“ durch das Wort „Genehmigungen“ ersetzt.

43.1.3. In der Z 4 wird angefügt:

43.1.4. In der Z 5 lautet der Einleitungssatz:

43.1.5. In der Z 5, dritter Punkt, wird das Wort „Bewilligungen“ durch das Wort „Genehmigungen“ ersetzt.

43.1.6. In der Z 5 wird angefügt:

43.1.7. In der Z 6 lautet der Einleitungssatz:

43.1.8. In der Z 6 wird das Wort „Bewilligungen“ durch das Wort „Genehmigungen“ ersetzt.

43.1.9. In der Z 6 wird angefügt:

43.1.10. In der Z 7 wird angefügt:

43.1.11. In der Z 8 werden die Worte „Anzahl der bewilligten Plätze“ durch dir Worte „Anzahl der genehmigten Plätze“ ersetzt.

43.2. Im Abs 2 Z 4 wird das Wort „Bewilligungen“ durch das Wort „Genehmigungen“ ersetzt.

44. Im § 65 wird am Ende der Z 10 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:

45. Im § 65a werden folgende Änderungen vorgenommen:

45.1. Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

45.2. Im Abs 1 (neu) Z 2 wird das Wort „Bewilligung“ durch das Wort „Genehmigung“ ersetzt.

45.3. Nach Abs 1 (neu) wird angefügt:

„(2) Verordnungen gemäß Abs 1 können, sofern eine Kundmachung im Landesgesetzblatt nicht rasch genug möglich ist, durch Veröffentlichung auf der Internetseite des nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Angelegenheiten der Kinderbildung und -betreuung zuständigen Referats kundgemacht werden und treten gemäß § 6 Abs 2 Landes-Verlautbarungsgesetz mit dem Zeitpunkt der Kundmachung in Kraft.“

46. Nach § 65a wird eingefügt:

### „Rückwirkung von Verordnungen {#prov_ruckwirkung_von_verordnungen}

### § 65b {#par_65b}

Verordnungen im Sinne der §§ 65 und 65a können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

47. Im § 69 werden folgende Änderungen vorgenommen:

47.1. Im Abs 1:

47.1.1. Die Z 8 entfällt.

47.1.2. Die bisherige Z 9 erhält die Bezeichnung „8“.

47.2. Abs 2 lautet:

„(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen zu bestrafen

48. § 70 Abs 1 Z 1 bis 5 lauten:

49. § 71 Abs 1 Z 3 lautet:

50. Im § 73 Abs 4 werden die Worte „bewilligtes Pilotprojekt“ durch die Worte „genehmigtes Pilotprojekt“ ersetzt.

51. Nach § 74 wird angefügt:

### „§ 75 {#prov_75}

(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 9/2022 treten in Kraft

(2) § 53 Abs 2 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 9/2022. tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Mit 1. Jänner 2025 tritt § 53 Abs 2 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2020 wieder in Kraft.

(3) Am (selber Zeitpunkt wie Abs 1 Z 1) anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019, LGBl Nr 57, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2020 fortzuführen.

(4) Genehmigungen gemäß den §§ 9 Abs 7 und 10 Abs 3 und 39 Abs 7 des Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019, LGBl Nr 57, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2020 gelten als Genehmigungen gemäß § 9 und 39 S.KBBG 2019 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 9/2022.

(5) Genehmigungen gemäß § 39 Abs 7 des Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019, LGBl Nr 57, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2020 gelten als Genehmigungen gemäß § 39 S.KBBG 2019 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 9/2022.

(6) Tageseltern, denen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 die Genehmigung zur Übernahme von Kindern in Betreuung rechtskräftig erteilt wurde, haben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eine pädagogische Konzeption gemäß § 44 Abs 4 zu verfassen.

(7) Führen zwei rechtskräftige Genehmigungen der Übernahme von Kindern als Tageseltern durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landesregierung gemäß den §§ 4, 4a oder § 68 Abs 1 Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 oder gemäß § 39 S.KBBG 2017 im Ergebnis zu einer gleichzeitigen Betreuung von Tageskindern durch mehr als einen Tageselternteil in denselben Räumlichkeiten, kann die Landesregierung die später ergangene Genehmigung(en) zurücknehmen (§ 68 Abs 6 AVG).“