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# 18. Verordnung:Heizungsanlagen-Verordnung 2010; Änderung

18. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. März 2022, mit der die Heizungsanlagen-Verordnung 2010 geändert wird

> Auf Grund der §§ 3, 6 Abs 1 und 7 Abs 1 und 2 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen, LGBl Nr 48/2009, und des § 19b des Baupolizeigesetzes 1997, LGBl Nr 40, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die Heizungsanlagen-Verordnung 2010, LGBl Nr 36, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 50/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

2. Im § 2 wird nach der Z 8a folgende Z 8b eingefügt:

2a. Im § 2 wird nach der Z 29 folgende Z 29a eingefügt:

3. § 12 Abs 2 Z 3 lautet:

3a. Im § 12 wird in der Einleitung des Abs 2a die Wortfolge „von Feuerungsanlagen“ durch die Wortfolge „von (neuen als auch bestehenden) Feuerungsanlagen“ ersetzt.

4. Im § 23 werden folgende Abs 4 bis 6 angefügt:

„(4) Die Verfügungsberechtigten von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 1 MW müssen Genehmigungsbescheide für die Errichtung oder Änderung der Anlage auf Dauer und folgende Unterlagen für mindestens sechs Jahre zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufbewahren und sie der Behörde auf Aufforderung in Kopie übermitteln:

(5) Die Verfügungsberechtigten von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 1 MW müssen die Behörde sowohl über die Nichteinhaltung von Emissionsgrenzwerten als auch über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich informieren. Die Behörde hat den Verfügungsberechtigten erforderlichenfalls darüberhinausgehende Maßnahmen zur ehestmöglichen Wiedereinhaltung der Anforderungen dieser Verordnung bescheidmäßig aufzutragen.

(6) An- und Abfahrzeiten der Feuerungsanlagen müssen möglichst kurz gehalten werden.“

5. Im § 26a, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, werden folgende Abs 2 und 3 angefügt:

„(2) Bei Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken ab jeweils 1 MW Brennstoffwärmeleistung, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, hat der oder die Verfügungsberechtigte Aufzeichnungen hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebs dieser Vorrichtung zu führen bzw Informationen zum diesbezüglichen Nachweis vorzulegen.

(3) Bei kontinuierlichen Messungen gilt der jeweils festgelegte Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn die Anforderungen gemäß Anlage 3, Teil 2, Z 8.2 und 8.3 der FAV 2019 erfüllt sind.“

6. Dem § 39 wird folgender Abs 6 angefügt:

„(6) Die §§ 2, 12 Abs 2 und 2a, 23 Abs 4 bis 6, 26a sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 18/2022 treten mit 1. April 2022 in Kraft.“

7. Die Anlage 1 lautet:

### „Anlage 1 {#prov_anlage_1}

ANLAGENDATENBLATT

Anlagennummer

Anlage (Fabrikat / Type)

Heizkessel:

Brenner:

BHKW:

Art der Anlage

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Standardkessel

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Niedertemperatur

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Brennwert

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Wechselbrand

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Zweikammer

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sonstiges

Brenner

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atmosphärisch

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Gebläse

Brennstoffwärmeleistung

kW

Nennwärmeleistung

kW

Wärmeleistungsbereich

kW

Herstellnummer

Baujahr

Zulässige Brenn-/ Kraftstoffe

Pufferspeichervolumen

m³

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raumluftabhängiges Gasgerät ohne mechanische Abgasanlage

#### Anlage wurde eingebaut durch:

Name und Anschrift

der Firma

Datum

Datum der Inbetriebnahme

#### Änderungen an der Anlage:

Bemerkungen

Name und Anschrift

der Firma

Datum

Sonstige Anlage zur Wärmeversorgung / Warmwasserbereitung

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Reserveanlage

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Kamin- oder Kachelofen

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Solaranlage

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sonstiges

“