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# 27. Verordnung:Allgemeine Landeshaushaltsverordnung 2022 – ALHVO 2022

27. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. Jänner 2022, mit der nähere Bestimmungen zum Allgemeinen Landeshaushaltsgesetz 2018 erlassen werden (Allgemeine Landeshaushaltsverordnung 2022 – ALHVO 2022)

> Auf Grund des § 26 Abs 6 des Allgemeinen Landeshaushaltsgesetzes 2018 – ALHG 2018, LGBl Nr 10, in der geltenden Fassung wird verordnet:

### Anwendungsbereich {#prov_anwendungsbereich}

### § 1 {#par_1}

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die folgenden Vorhaben des Landes:

### Allgemeine Bedingungen für die Realisierung eines Vorhabens im Rahmen der laufenden Wirtschaftserfordernisse {#prov_allgemeine_bedingungen_fur_die_realisierung_eines_vorhabens_im_rahmen_der_laufenden_wirtschaftserfordernisse}

### § 2 {#par_2}

Ein Vorhaben des Landes gemäß § 1 fällt dann unter die laufenden Wirtschaftserfordernisse, wenn

### Stückelungsverbot {#prov_stuckelungsverbot}

### § 3 {#par_3}

In Bezug auf die im § 1 festgelegten Betragsgrenzen ist es nicht zulässig, Vorhaben zu stückeln, um damit die Anwendung des § 26 ALHG 2018 zu vermeiden. Es ist das gesamte geplante Vorhaben zu betrachten.

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

### § 4 {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2022 in Kraft.