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# 35. Verordnung:Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk St. Johann im Pongau; Änderung

35. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. Mai 2022, mit der die Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk St. Johann im Pongau geändert wird

> Auf Grund des Art 118 Abs 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl Nr 1/1930, in der geltenden Fassung, sowie auf Antrag der Gemeinden St. Johann im Pongau, Altenmarkt, Bad Gastein, Dorfgastein und Pfarrwerfen wird verordnet:

> Die Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk St. Johann im Pongau, LGBl Nr 99/1968, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 10/2022, wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 lautet die Einleitung: „Für die Gemeinde Filzmoos wird auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei übertragen:“

2. § 2 lautet:

### „§ 2 {#prov_2}

Für die Gemeinde Pfarrwerfen wird auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei die Besorgung folgender Angelegenheiten auf die Bezirkshauptmannschaft St Johann im Pongau übertragen:

3. Im § 3a wird das Wort „Kleinarl“ durch die Wortfolge „Dorfgastein, Forstau, Kleinarl“ ersetzt.

4. § 4 lautet:

### „§ 4 {#prov_4}

Für die Gemeinden Altenmarkt im Pongau und Bad Gastein wird auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei die Besorgung folgender Angelegenheiten übertragen:

5. § 5 lautet:

### „§ 5 {#prov_5}

Für die Stadtgemeinde St. Johann im Pongau wird auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei die Besorgung folgender Angelegenheiten auf die Bezirkshauptmannschaft St Johann im Pongau übertragen:

6. Im § 8 wird angefügt:

„(10) Die §§ 1, 2, 3a, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 35/2022 treten mit 1. Juni 2022 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.“