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# 36. Verordnung:COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung 2021/22; Änderung

36. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 12. Mai 2022, mit der die COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung 2021/22 geändert wird

> Auf Grund des § 133b des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018, LGBl Nr 53, in der geltenden Fassung wird verordnet:

> Die COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung 2021/22, LGBl Nr 77/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 30/2022, wird geändert wie folgt:

1. § 5 lautet:

### „Allgemeine Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 {#prov_allgemeine_ma_nahmen_zur_verhinderung_der_verbreitung_von_covid_19}

### § 5 {#par_5}

(1) Personen, von welchen nachgewiesenermaßen (ärztliche Bestätigung) aus gesundheitlichen Gründen eine Maske oder eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung nicht getragen werden kann, haben eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt diese Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht. An der Schule sind andere geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.

(2) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht für Schwangere. Stattdessen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

(3) Als Bestätigung (ärztliches Attest) vorgelegte Schriftstücke, welche nicht den Anforderungen des § 3 Z 11 entsprechen, sind von der Schulleitung zurückzuweisen.“

2. § 7 Abs 1 lautet:

„(1) Die Schulleitung kann zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach Maßgabe des § 8 Abs 2 in der Schule anordnen, dass

3. Im § 9 lautet der letzte Satz: „Ein etwaiger Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gemäß § 4 ist entsprechend den Vorgaben gemäß § 7 Abs 1 zu erbringen und die Hygienebestimmungen sind einzuhalten.“

4. Im § 29 werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.1. Im Abs 3 entfällt der Ausdruck „,insbesondere § 5 Abs 1a,“.

4.2. Nach Abs 8 wird angefügt:

„(9) Die §§ 5, 7 Abs 1, 9 und 29 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 36/2022 treten mit 16. Mai 2022 in Kraft.“

Schwaiger

Landesrat