/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20220524_38/image001.jpg

# 38. Gesetz:Salzburger Nächtigungsabgabengesetz; Änderung

# Salzburger Tourismusgesetz 2003; Änderung

38. Gesetz vom 23. März 2022, mit dem das Salzburger Nächtigungsabgabengesetz und das Salzburger Tourismusgesetz 2003 geändert werden

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Salzburger Nächtigungsabgabengesetz, LGBl Nr 7/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 122/2020, wird geändert wie folgt:

1. Im § 3 Z 5 werden vor die Wortfolge „oder von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben“ die Worte „der Privatzimmervermietung“ eingefügt.

2. Im § 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Abs 2 Z 1 wird der Betrag „1,7 €“ durch den Betrag „1,8 €“ ersetzt.

2.2. Im Abs 2 Z 2 wird der Betrag „2,3 €“ durch den Betrag „2,45 €“ ersetzt.

2.3. Im Abs 5 wird der Ausdruck „70 Cent und 3,2 €“ durch den Ausdruck „75 Cent und 3,4 €“ ersetzt.

3. Im § 15 Abs 1 wird der Betrag „1,75 €“ durch den Betrag „1,85 €“ ersetzt.

4. Im § 23 lauten die Z 1 bis 5:

5. Im § 25 werden folgende Änderungen vorgenommen:

5.1. Im Abs 2 lautet der zweite Satz: „Das Salzburger Ortstaxengesetz 2012 und das Kurtaxengesetz 1993 sind in der genannten Fassung auf Abgabenfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs 1 eingetreten sind, weiterhin anzuwenden.“

5.2. Im Abs 3 wird angefügt: „Verordnungen über die zusätzliche Gemeindeabgabe auf Grund der im Abs 2 genannten Gesetze gelten als solche auf Grund dieses Gesetzes weiter.“

5.3. Nach Abs 8 wird angefügt:

„(9) Die §§ 3 und 25 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 38/2022 treten mit 1. März 2020 in Kraft. Die §§ 5 Abs 2 und 5, 15 Abs 1 und (§) 23 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 38/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

> Das Salzburger Tourismusgesetz 2003, LGBl Nr 43, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 31/2021, wird geändert wie folgt:

1. Im § 10 Abs 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im fünften Satz wird der Ausdruck „allgemeinen Ortstaxe (§ 5 des Salzburger Ortstaxengesetzes 2012)“ durch den Ausdruck „allgemeinen Nächtigungsabgabe (§ 5 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes)“ ersetzt.

1.2. Im sechsten Satz wird das Wort „Ortstaxe“ durch das Wort „Nächtigungsabgabe“ ersetzt.

2. Im § 11 Abs 1 wird in der lit h der Ausdruck „allgemeinen Ortstaxe (§ 5 des Salzburger Ortstaxengesetzes 2012)“ durch die Wortfolge „allgemeinen Nächtigungsabgabe“ ersetzt.

3. Im § 12 Abs 4 wird das Wort „Ortstaxe“ durch das Wort „Nächtigungsabgabe“ ersetzt.

4. Im § 16 werden folgende Änderungen vorgenommen:

4.1. Im Abs 1 wird in der Z 7 das Wort „Ortstaxe“ durch das Wort „Nächtigungsabgabe“ ersetzt.

4.2. Im Abs 3 wird die Wortfolge „allgemeinen Ortstaxe (allgemeinen Nächtigungsabgabe)“ durch die Worte „allgemeinen Nächtigungsabgabe“ ersetzt.

5. Im § 25 Abs 1 entfällt in der lit c der Klammerausdruck „(zB die Festsetzung der Höhe der allgemeinen und der besonderen Kurtaxe)“.

6. Im § 27 Abs 3 wird jeweils das Wort „Ortstaxe“ durch das Wort „Nächtigungsabgabe“ ersetzt.

7. Im § 34 Abs 3 wird das Wort „Orts(Kur)taxe“ durch die Wortfolge „allgemeinen Ortstaxe oder Kurtaxe bzw Nächtigungsabgabe“ ersetzt.

8. Im § 51 werden folgende Änderungen vorgenommen:

8.1. In der lit b werden die Worte „Ortstaxe oder Kurtaxe“ durch die Wortfolge „die allgemeine Ortstaxe oder Kurtaxe bzw Nächtigungsabgabe“ ersetzt.

8.2. In der lit c wird nach der Verweisung „§ 3 Abs 3 des Kurtaxengesetzes 1993“ die Verweisung „bzw § 11 Abs 1 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes“ eingefügt.

9. Im § 53 Abs 1 wird die Wortfolge „Orts- oder der Kurtaxe“ durch die Wortfolge „Ortstaxe oder Kurtaxe bzw der Nächtigungsabgabe“ ersetzt.

10. Im § 66 wird angefügt:

„(19) Die §§ 10 Abs 3, 11 Abs 1, 12 Abs 4, 16 Abs 1 und 3, 25 Abs 1, 27 Abs 3, 34 Abs 3, (§) 51 und 53 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 38/2022 treten mit 1. März 2020 in Kraft.“