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# 41. Gesetz:Salzburger Naturschutzgesetz 1999, Salzburger Nationalparkgesetz 2014, Jagdgesetz 1993, Fischereigesetz 2002 und Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz; Änderung

41. Gesetz vom 1. Juni 2022, mit dem das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, das Salzburger Nationalparkgesetz 2014, das Jagdgesetz 1993, das Fischereigesetz 2002 und das Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz geändert werden

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSchG, LGBl Nr 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 61/2020, wird geändert wie folgt:

1. Im § 5 erhalten die bisherigen Z 17a bis 17c die Nummerierung „17b.“, „17c.“ und „17d.“ und lautet die Z 17a (neu):

2. Im § 55a werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Abs 4 entfällt in der Z 2 das Wort „und“, wird in der Z 3 nach dem Beistrich am Ende das Wort „und“ eingefügt und nach Z 3 angefügt:

2.2. Abs 5 lautet:

„(5) Werden in einer Beschwerde gemäß Abs 4 Z 1 Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich ist.“

3. Im § 67 wird angefügt:

„(13) Die §§ 5 und 55a Abs 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

> Das Salzburger Nationalparkgesetz 2014 – S.NPG, LGBl Nr 3/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 67/2019, wird geändert wie folgt:

1. Im § 9 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Abs 1 entfällt der letzte Satz.

1.2. Im Abs 3 wird das Wort „jedenfalls“ durch die Wortfolge „vorbehaltlich einer Verordnung gemäß Abs 1“ ersetzt.

2. § 20a Abs 5 lautet:

„(5) Werden in einer Beschwerde gemäß Abs 4 Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich ist.“

3. Im § 47 wird angefügt:

„(6) Die §§ 9 Abs 1 und 3 sowie 20a Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

## Artikel III {#art_artikel_iii}

> Das Jagdgesetz 1993 – JG, LGBl Nr 100, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 73/2020 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 85/2020, wird geändert wie folgt:

1. Im § 150a werden folgende Änderungen vorgenommen:

1.1. Im Abs 4 wird in der Z 2 nach der Verweisung auf „Anhang I“ die Wortfolge „oder nach Anhang II“ eingefügt.

1.2. Abs 5 lautet:

„(5) Werden in einer Beschwerde gemäß Abs 4 Z 1 Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich ist.“

2. Im § 163 wird angefügt:

„(16) § 150a Abs 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2022 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

## Artikel IV {#art_artikel_iv}

> Das Fischereigesetz 2002, LGBl Nr 81, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 19/2020, wird geändert wie folgt:

1. § 49a Abs 5 lautet:

„(5) Werden in einer Beschwerde gemäß Abs 4 Z 1 Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich ist.“

2. Im § 57 wird angefügt:

„(15) § 49a Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2022 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

## Artikel V {#art_artikel_v}

> Das Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz – UUIG, LGBl Nr 59/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 33/2021, wird geändert wie folgt:

1. In den §§ 16, 17 Abs 1 zweiter Satz, 21 Abs 2 erster Satz, 22 Abs 4 und 23 Abs 5 wird jeweils die Wortfolge „dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

2. Im § 52 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Abs 2 wird die Verweisung auf „Verordnung BGBl II Nr 169/2019“ durch die Verweisung auf „Verordnung BGBl II Nr 310/2021“ ersetzt.

2.2. Nach Abs 12 wird angefügt:

„(13) Die §§ 16, 17 Abs 1, 21 Abs 2, 22 Abs 4 und 23 Abs 5, 52 Abs 2 und (§) 53 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

3. Im § 53 lautet die Z 2: