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# 42. Gesetz:Landes-Verlautbarungsgesetz, Bezirkshauptmannschaften-Gesetz und Salzburger Stadtrecht 1966; Änderung

42. Gesetz vom 1. Juni 2022, mit dem das Landes-Verlautbarungsgesetz, das Bezirkshauptmannschaften-Gesetz und das Salzburger Stadtrecht 1966 geändert werden

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Landes-Verlautbarungsgesetz, LGBl Nr 18/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 52/2014, wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 Abs 1 werden die Wortfolge „dem Bundeskanzleramt“ durch die Wortfolge „dem für das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zuständigen Bundesministerium“ und die Wortfolge „Der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Das für das RIS zuständige Mitglied der Bundesregierung“ ersetzt.

2. Im § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Abs 1 wird am Ende der lit l der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:

2.2. Nach Abs 1 wird eingefügt:

„(1a) Verordnungen nach Abs 1 lit m sind von den Bezirksverwaltungsbehörden unverzüglich dem Amt der Landesregierung zur Kundmachung zu übermitteln.“

3. § 8 lautet:

### „Räumlicher Geltungsbereich {#prov_raumlicher_geltungsbereich}

### § 8 {#par_8}

(1) Verlautbarungen im Landesgesetzblatt gemäß § 2 Abs 1 lit a bis l gelten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, für das gesamte Landesgebiet.

(2) Verlautbarungen im Landesgesetzblatt gemäß § 2 Abs 1 lit m gelten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, für das Gebiet des jeweiligen politischen Bezirks.“

4. Im § 12 wird angefügt:

„(5) Die §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1 und 1a sowie (§) 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 42/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

> Das Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, LGBl Nr 59/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, wird geändert wie folgt:

1. § 3 Abs 4 lautet:

„(4) Die Kundmachung von Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften richtet sich, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen des Landes-Verlautbarungsgesetzes.“

2. Im § 7 wird angefügt:

„(5) § 3 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 42/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.“

## Artikel III {#art_artikel_iii}

### (Verfassungsbestimmung) {#prov_verfassungsbestimmung}

> Das Salzburger Stadtrecht 1966, LGBl Nr 47, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl Nr 8/2022, wird geändert wie folgt:

1. Im § 19 wird angefügt:

„(7) Die Kundmachung von Verordnungen des Bürgermeisters als Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen des Landes-Verlautbarungsgesetzes. Abs 1 bis 6 gelten nicht.“

2. Im § 85 wird angefügt:

„(4) § 19 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 42/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.“