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# 44. Verordnung:Kundmachung über die Höhe der Richtsätze der Sozialunterstützung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2022; Änderung

44. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. Juni 2022, mit der die Kundmachung über die Höhe der Richtsätze der Sozialunterstützung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2022 geändert wird

> Auf Grund der §§ 10 Abs 7 und 47 Abs 7 des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes (SUG), LGBl Nr 63/2010, in der geltenden Fassung wird kundgemacht:

> Die Kundmachung über die Höhe der Richtsätze der Sozialunterstützung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2022, LGBl Nr 122/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 lautet in der Tabelle die Z 3:

€ 205,37;

€ 244,49.“

2. Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt:

### „§ 6 {#prov_6}

§ 1 Z 3 in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 44/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und gilt für Leistungsgewährungen ab dem Bedarfsmonat Juli 2022.“