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# 53. Gesetz:Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015; Änderung

53. Gesetz vom 6. Juli 2022, mit dem das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015 geändert wird

> Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

> Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015, LGBl Nr 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 120/2021, wird geändert wie folgt:

1. Im § 5 Abs 2 Z 8 werden in der lit f der abschließende Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „sowie“ angefügt und nach der lit f angefügt:

2. Im § 20 werden folgende Änderungen vorgenommen:

2.1. Im Abs 1 lautet die Z 1:

2.2. Im Abs 2 lauten die Z 2 und 3:

3. § 23 Abs 3 lautet:

„(3) Die Höhe des Zuschusses kann in Abhängigkeit vom Kaufpreis je m² Wohnnutzfläche (gesamt oder förderbar) oder der Rechtsform (Eigentum, Baurecht, Baurechtswohnungseigentum) vermindert werden.“

4. Im § 24 Abs 2 wird in der Z 3 die Wortfolge „neun Monate“ durch die Wortfolge „ein Jahr“ ersetzt.

5. Im § 31 Abs 2 wird in der Z 3 der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:

6. Im § 32 werden folgende Änderungen vorgenommen:

6.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge „Wohnungen und Wohnhäusern“ durch die Wortfolge „Wohnungen, Wohnhäusern und Wohnheimen“ ersetzt.

6.2. Im Abs 2 Z 3 wird angefügt: „dies gilt nicht für Wohnungen oder Wohneinheiten in Wohnheimen, soweit keine Verwendung als Zweitwohnung erfolgt;“

7. § 36 Abs 2 Z 2 lautet:

8. § 37 Abs 1 Z 4 lautet:

9. Im § 43 Abs 1 wird im Einleitungssatz das Wort „Zuschuss“ durch die Wortfolge „rückzuzahlende Betrag“ ersetzt.

10. § 51 Abs 13 lautet:

„(13) Die §§ 2 Abs 2, 3, 5 Abs 1, 11 Abs 4, 14 Abs 1, 22 Abs 3, 24 Abs 2, 28 Abs 2a, 38 Abs 1, 3 und 4 sowie 50 Abs 4, 4a und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/2021 treten mit 1. August 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 3a, 3b und 3c außer Kraft, wobei auf Förderungsansuchen, die noch bis zum 31. Oktober 2021 vollständig beim Amt der Landesregierung eingelangt sind, diese Bestimmungen sowie § 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2019 weitergelten. § 50 Abs 6 ist nur auf Förderungsansuchen anzuwenden, die ab dem 1. August 2021 beim Amt der Landesregierung einlangen.“

11. Dem § 51 wird folgender Abs 15 angefügt:

„(15) Die §§ 5 Abs 2, 20 Abs 1 und 2, 23 Abs 3, 24 Abs 2, 31 Abs 2, 32 Abs 1 und 2, 36 Abs 2, 37 Abs 1, 43 Abs 1 und 51 Abs 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. Dabei gilt § 20 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2022 nur für Förderungen, um die ab 1. Juli 2022 angesucht wird.“